Norm
AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §53 Abs1Rechtssatz
Da § 54 Abs 4 AO Leistungsklagen auch über Forderungen zuläßt, zu deren Gunsten auf Grund des § 54 Abs 1 AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müssen solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung, ohne Rücksicht auf die sich aus § 53 Abs 1 AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach § 53 Abs 4 AO wirkt und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0052154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011