Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 KO als vereinbart anzunehmen, daß eine bloße geringe Nichterfüllung (hier S 69, 95) die weitere Zahlungspflicht nicht auslöst.
Entscheidungstexte
Schlagworte
950.000 S, 200.000 SEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108837Im RIS seit
27.09.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018