RS OGH 1992/4/8 9ObA65/92, 4Ob269/00p, 3Ob157/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1992
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Norm

AO §53 Abs4
AO §66 Abs1

Rechtssatz

Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 65/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
    Veröff: SZ 65/56
  • 4 Ob 269/00p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 269/00p
    nur: Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. (T1); Veröff: SZ 73/164
  • 3 Ob 157/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
    Auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Ablauf der Nachfrist treten aber die Verzugsfolgen ein und die Forderung lebt wieder auf. (T2); Veröff: SZ 2006/161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052178

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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