Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat die für das Wiederaufleben normierten Voraussetzungen mit Ausnahme des Unterbleibens der Zahlung und zwar nicht nur die Absendung eines entsprechenden Mahnschreibens, sondern auch dessen Zugang an den Schuldner, urkundlich nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch einen Brief mit Empfangsbestätigung iS der §§ 57, 131 PostO erbracht werden. Die bloße Behauptung, den Schuldner erfolglos gemahnt zu haben, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001488Dokumentnummer
JJR_19781220_OGH0002_0030OB00183_7800000_001