Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Die bloße Zustellung eines Beschlusses, mit dem auf Antrag des Gläubigers der neuerliche Vollzug einer Exekution bewilligt wird, ersetzt nicht die im § 156 Abs 4 KO vorgeschriebene Mahnung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052280Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013