Norm
ABGB §1438 BbRechtssatz
Da sich die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezieht, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden, bewirkt die bereits vor Eröffnung des Ausgleiches entstandene Gegenforderung nur die Kürzung des durch sie nicht getilgten Teiles der Forderung des Klägers auf die Ausgleichsquote. Bei Wiederaufleben der Forderung fällt diese Kürzung wieder weg; eine Verrechnung der Gegenforderung mit der Ausgleichsquote findet nicht statt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Vgl RS0051601European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033939Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008