Norm
ZPO §235 Abs5 BRechtssatz
Die für die Richtigstellung der Parteibezeichnung geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine Person außerhalb eines Verfahrens unrichtig bezeichnet wird. Die unrichtige Bezeichnung lässt die Wirksamkeit von Rechtshandlungen unberührt, wenn für die beteiligten Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, um wen es sich handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114285Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0040OB00269_00P0000_003