RS OGH 2000/10/24 4Ob269/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

ZPO §235 Abs5 B
AO §53 Abs4

Rechtssatz

Die für die Richtigstellung der Parteibezeichnung geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine Person außerhalb eines Verfahrens unrichtig bezeichnet wird. Die unrichtige Bezeichnung lässt die Wirksamkeit von Rechtshandlungen unberührt, wenn für die beteiligten Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, um wen es sich handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114285

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0040OB00269_00P0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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