Norm
AO §46 Abs4 Satz1Rechtssatz
Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 46 Abs 4 Satz 1 AO ist für Verzug und Wiederaufleben bei bestrittenen Forderungen nicht Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051973Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009