Norm
ABGB §862aRechtssatz
Die Hinterlegung des im § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß § 178 PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung er benachrichtigt worden ist, beheben. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015