Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014258Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012