RS OGH 1973/3/27 3Ob56/73, 3Ob164/97g, 3Ob92/09i, 3Ob151/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1973
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Norm

ABGB §863 CII
AO §53 Abs4

Rechtssatz

Durch die vorbehaltslose Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung bringt der Gläubiger schlüssig (§ 863 ABGB) zum Ausdruck, dass er darin die Zahlung des ihm Geschuldeten erblicke und daher auf die Geltendmachung des Terminverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung verzichte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 56/73
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 56/73
    Veröff: RZ 1973/149 S 142
  • 3 Ob 164/97g
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 164/97g
  • 3 Ob 92/09i
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 92/09i
    Auch; Beisatz: In casu konnte sich der Oppositionskläger wegen eines Hinweises des Gläubigers auf die verspätete Zahlung nicht auf eine vorbehaltlose Annahme der verspätet bezahlten Zahlungsplanrate und damit nicht auf einen Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung berufen. (T1); Bem: Eine Präzisierung des Beisatzes im Sinne des Entscheidungstextes erfolgte im April 2012. (T1a)
  • 3 Ob 151/09s
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 151/09s
    Vgl; Beisatz: Hier: Verspätete Quotenzahlung. Aufgrund der vorbehaltslosen Annahme mehrerer weiterer Qoutenzahlungen nach den jeweiligen Fälligkeitsdaten konnte der Schuldner davon ausgehen, dass der Gläubiger ihm eine längere Nachfrist zugestand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014258

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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