Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Schuldner, obwohl ihm bekannt ist, daß der Gläubiger aus der Nichtzahlung der Quote Wiederaufleben der Forderung ableitet, erklärt, auf keinen Fall die geltend gemachte Forderung zu bezahlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0051748Dokumentnummer
JJR_19631030_OGH0002_0060OB00207_6300000_001