RS OGH 1991/9/18 3Ob28/91, 3Ob876/29, 6Ob534/84, 3Ob29/85, 3Ob151/09s

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Veröffentlicht am 18.09.1991
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Norm

AO §53 Abs4
EO §36

Rechtssatz

Exekutionen, soweit sie zur Hereinbringung der noch nicht bezahlten und erst nach Terminverlust fälligen Ausgleichsquote geführt werden, sind unzulässig, wenn die für die Fälligkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten sind und daher der Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO erfüllt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000810

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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