Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Exekutionen, soweit sie zur Hereinbringung der noch nicht bezahlten und erst nach Terminverlust fälligen Ausgleichsquote geführt werden, sind unzulässig, wenn die für die Fälligkeit des Anspruchs maßgebenden Tatsachen noch nicht eingetreten sind und daher der Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000810Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011