Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Die Befreiung des Schuldners von einem Teil seiner Lasten - die über die Quote hinausgehende Forderung besteht als Naturalobligation weiter - gewähren die Ausgleichsgläubiger unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß der Ausgleich pünktlich und vollständig erfüllt wird; die Forderung gilt allerdings mit dem Bruchteil als getilgt, mit dem die Quote getilgt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051493Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00044_9200000_002