Norm
ABGB §1355Rechtssatz
Der gegenüber dem Schuldner eingetretene Terminsverlust erstreckt sich auch auf den Bürgen, der die Haftung für diesen Fall übernommen hat. Nach § 53 Abs 4 AO genügt daher die Mahnung des Ausgleichsschuldners, um auch gegenüber dem Bürgen, der sich auch für diesen Fall verbürgt hat, den Terminverlust geltend machen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032279Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00082_7100000_001