Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Wenn ein an den Vertreter des Gläubigers gerichtetes Stundungsansuchens eines in Verzug befindlichen Ausgleichsschuldners vom Vertreter damit beantwortet wird, er könne keine Zusage auf Verlängerung der Nachfrist machen, dies sei einzig Sache des Geschäftsherrn, und wenn der Vertreter für den Fall der verspäteten Leistung der ausstehenden und eingemahnten Raten keine Angaben macht, die als Stundungserklärungen gewertet, werden können, dann darf der Schuldner nicht darauf vertrauen, daß bei Untätigkeit oder Stillschweigen des Gläubigers ein konkludenter Verzicht vorliege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014219Dokumentnummer
JJR_19880518_OGH0002_0030OB00079_8800000_001