Norm
AO §46 Abs4Rechtssatz
Haben der Schuldner und auch der Gläubiger trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 f Abs 1 AO eine entsprechende Antragstellung unterlassen, sodass es zu keiner Provisorialentscheidung des Ausgleichskommissärs gekommen ist, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO durch die Regelung des § 55 f Abs 2 AO nicht zustatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0052168Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009