Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Der gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleiches, wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu
ermächtigt und die notwendigen Vollmachten überträgt, ihn dazu
ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt. In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand; der Schuldner bleibt Eigentümer des Treuguts, der Treuhänder verwaltet es und verfügt darüber im eigenen Namen nach Maßgabe des Ausgleichs. Die sachrechtliche Ermächtigung zur Verfügung über das Liquidationsvermögen steht dem Sachwalter zu, dieser hat aus der ihm treuhändig für Gläubiger und Schuldner überlassenen Verfügungsmacht Eigenrechte inne und ist zum Einschreiten im eigenen Namen berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052204Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0080OB00678_8900000_002