Norm
AO §53 Abs3Rechtssatz
§ 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052162Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012