RS OGH 1977/4/27 1Ob555/77, 6Ob661/83, 4Ob1573/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1977
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Norm

AO §7
AO §27 Z1
AO §53 Abs4

Rechtssatz

Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Die einzige Veränderung, welche auf der Forderung haften bleibt, ist ihre Umwandlung in eine Geldforderung, wenn sie nicht ohnedies eine solche war. Insbesondere können im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches Verzugszinsen verlangt werden, da es sich um einen ex lege eintretenden Nachlaß handelt, der dem Schuldner durch den Abschluß des Vergleiches gewährt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 555/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 555/77
  • 6 Ob 661/83
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 661/83
    nur: Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. (T1)
  • 4 Ob 1573/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 1573/90
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051448

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00555_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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