Norm
AO §53 Abs4Rechtssatz
Die befreiende Wirkung des Ausgleiches bezieht sich nur auf die Ausgleichsschuld, nicht aber auf früher bestandene und durch Teilzahlung getilgte höhere Verbindlichkeiten. Es kommt daher auch nicht zu einer Anrechnung auf die Quote, wenn vor Eröffnung des Ausgleiches (Teil) Zahlung auf die (titulierte) Forderung erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051529Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00044_9200000_001