RS OGH 1992/6/10 3Ob44/92 (3Ob45/92)

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Norm

AO §53 Abs4

Rechtssatz

Die befreiende Wirkung des Ausgleiches bezieht sich nur auf die Ausgleichsschuld, nicht aber auf früher bestandene und durch Teilzahlung getilgte höhere Verbindlichkeiten. Es kommt daher auch nicht zu einer Anrechnung auf die Quote, wenn vor Eröffnung des Ausgleiches (Teil) Zahlung auf die (titulierte) Forderung erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 44/92
    Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 44/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051529

Dokumentnummer

JJR_19920610_OGH0002_0030OB00044_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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