Norm
UrhG §78Rechtssatz
Sind Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden. Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077926Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB01075_9400000_002