Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Verletzung berechtigter Interessen setzt voraus, dass der Abgebildete erkennbar ist. Besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem seinerzeitigen und dem derzeitigen Aussehen des Abgebildeten und ist der Abgebildete somit erkennbar, so verstößt die Bildnisveröffentlichung, wenn die Interessen des Abgebildeten beeinträchtigende Umstände hinzukommen, gegen § 78 UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017