Norm
MRK Art10 Abs2 IV3bRechtssatz
Die Herabsetzung einer Person durch unwahre Tatsachenbehauptungen überschreitet das Maß einer zulässigen Kritik und kann selbst im Wege einer umfassenden Interessenabwägung oder mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Das trifft auch auf eine Bildberichterstattung zu. "Die lästige Witwe".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012