RS OGH 1994/9/19 4Ob100/94, 4Ob174/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
beobachten
merken

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Wird ein Bild auf der Titelseite eines Buches veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt des Buches, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie der zumeist öffentlich ausgestellte, Buchumschlag erreicht. Damit kommt es aber auf die im Vorwort oder in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Klarstellungen oder Relativierungen nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten