Norm
UrhG §78Rechtssatz
Wird ein Bild auf der Titelseite eines Buches veröffentlicht, dann ist auch nur die Gestaltung dieser Titelseite maßgebend, nicht aber der sonstige Inhalt des Buches, der in aller Regel nicht die gleiche Publizität wie der zumeist öffentlich ausgestellte, Buchumschlag erreicht. Damit kommt es aber auf die im Vorwort oder in den einzelnen Beiträgen enthaltenen Klarstellungen oder Relativierungen nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077939Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011