RS OGH 1995/4/25 4Ob26/95 (4Ob27/95), 4Ob2249/96f, 4Ob187/14z

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Veröffentlicht am 25.04.1995
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden. Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht und Wettbewerbsrecht 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
  • 4 Ob 2249/96f
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
    nur: Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. (T1)
    Beisatz: Die Abbildung eines nackten Körpers hat keinerlei Informationswert. (T2)
  • 4 Ob 187/14z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 187/14z
    nur T1; Veröff: SZ 2015/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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