Norm
UrhG §78Rechtssatz
Werden durch die beanstandete Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, so ist der Einwand der Beklagten zu untersuchen, ob ihr Interesse an der Bildnisveröffentlichung überwiegt. Dabei ist zwischen dem Informationswert des Textes und jenem des Bildes zu unterscheiden. Die gegenteilige Auffassung von Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz im Zivilrecht und Wettbewerbsrecht 115 f) hat der Oberste Gerichtshof schon in der Entscheidung 4 Ob 141/94 aus der Erwägung abgelehnt, daß ohne weiteres ein Bedürfnis bestehen kann, über irgendwelche Vorkommnisse zu berichten, ohne daß auch ein - überwiegendes - Interesse vorläge, damit im Zusammenhang stehende Personen der Öffentlichkeit bekanntzumachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077224Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017