Norm
UrhG §78Rechtssatz
Da § 78 UrhG darauf abstellt, ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, und nicht darauf, ob der Abgebildete der Veröffentlichung zugestimmt hat, kann es nicht darauf ankommen, wenn die Zustimmung erteilt wurde. Auch wenn der Abgebildete einem Dritten (dem Fotografen) gegenüber erklärt hat, mit der Bildnisveröffentlichung einverstanden zu sein, schließt dies eine Verletzung seiner berechtigten Interessen aus, mag die Veröffentlichung auch gegenüber demjenigen, der die Bilder zur Veröffentlichung übergeben hat, vereinbarungswidrig und damit rechtswidrig erfolgt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078143Dokumentnummer
JJR_19940308_OGH0002_0040OB00018_9400000_001