- 4 Ob 75/94
Veröff: SZ 67/114
- 4 Ob 26/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 26/95
Beisatz: Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben. (T1)
- 4 Ob 1072/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1072/95
Auch; Beisatz: Ist das Aussehen des Abgebildeten jedenfalls nicht allgemein bekannt, genießen auch "Personen der Zeitgeschichte" immer noch den Schutz gegen eine Preisgabe ihres Bildnisses an die Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit. (T2)
- 4 Ob 2059/96i
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2059/96i
Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T3)
- 4 Ob 2247/96m
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4)
- 4 Ob 165/97m
Auch; Beis wie T3
- 4 Ob 2382/96i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
Vgl auch; nur: Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem solchen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft. (T6)
- 6 Ob 211/05f
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. (T7)
- 4 Ob 177/06t
nur T5; Beis wie T3
- 4 Ob 197/06h
Auch; nur T5; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 167/06x
Auch; Beis wie T4
- 4 Ob 174/10g
Vgl; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8)
- 4 Ob 216/13p
Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 216/13p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5