Norm
UrhG §78Rechtssatz
Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten (Politiker) eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077941Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016