RS OGH 1994/9/19 4Ob100/94, 4Ob2247/96m, 4Ob120/03f, 9ObA113/07v, 4Ob223/14v, 6Ob52/16i

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem derartigen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten (Politiker) eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077941

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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