RS OGH 1994/12/6 4Ob127/94, 6Ob57/06k

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Die Verwendung von Bildnissen für Abziehbilder (Abziehsammelbilder) ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie lässt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abgebildete damit einverstanden ist. Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 127/94
    Veröff: SZ 67/224
  • 6 Ob 57/06k
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 57/06k
    Ähnlich; Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T1); Veröff: SZ 2007/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077964

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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