Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die Verwendung von Bildnissen für Abziehbilder (Abziehsammelbilder) ist vor allem Folge der besonderen Beliebtheit (oder sogar der Verehrung), die der Abgebildete bei seinen Anhängern genießt. Sie lässt in der Regel keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Abgebildete damit einverstanden ist. Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten werden dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077964Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011