Norm
UrhG §78Rechtssatz
Ein Interesse an der Veröffentlichung des Bildnisses einer "Person des öffentlichen Lebens" im Zusammenhang mit einem von ihr angestrengten Prozeß kann nur dann nicht abgesprochen werden, wenn die Berichterstattung wahr ist und die Veröffentlichung des Bildnisses nicht (auch) dazu dient, die Aufmerksamkeit der Leser auf grob ehrenrührige Behauptungen zu lenken, so daß diese einprägsamer werden. "Die lästige Witwe"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077948Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00094_9400000_002