RS OGH 1994/4/26 4Ob52/94, 4Ob44/01a

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

UrhG §78
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit erkannt und Ziel von Vorwürfen oder Schmähungen zu werden, die ihre Ursache in der mit dem Bild verbundenen Berichterstattung haben, so daß er durch die Bildnisveröffentlichung Gefahren ausgesetzt wird, die einem "an den Pranger Stellen" gleichkommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078177

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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