Norm
UrhG §78Rechtssatz
Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit erkannt und Ziel von Vorwürfen oder Schmähungen zu werden, die ihre Ursache in der mit dem Bild verbundenen Berichterstattung haben, so daß er durch die Bildnisveröffentlichung Gefahren ausgesetzt wird, die einem "an den Pranger Stellen" gleichkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078177Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018