Norm: EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Saisonabhängigkeit einer organisierten Erwerbsgelegenheit (Einsaisonbetrieb im Fremdenverkehr; Skiliftanlagen etc) ist auf den Unternehmenscharakter ohne Einfluß. Entscheidungstexte 4 Ob 588/88 Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Daß manche Formen regelmäßiger selbständiger Tätigkeit durch die Verbindung von Wohnung und Geschäftsraum sehr eng mit dem privaten Bereich des Betreibers verflochten sind (wie zB in der Landwirtschaft und zum Teil im Fremdenverkehr), ändert am Vorliegen eines Unternehmens nichts, wenn sich die betreffende organisierte Erwerbsgelegenheit mit den beschriebenen Merkmale deutlich vom privaten Bereich abgrenzen lä... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungs... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt. Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Saisonabhängigkeit einer organisierten Erwerbsgelegenheit (Einsaisonbetrieb im Fremdenverkehr; Skiliftanlagen etc) ist auf den Unternehmenscharakter ohne Einfluß. Entscheidungstexte 4 Ob 588/88 Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Daß manche Formen regelmäßiger selbständiger Tätigkeit durch die Verbindung von Wohnung und Geschäftsraum sehr eng mit dem privaten Bereich des Betreibers verflochten sind (wie zB in der Landwirtschaft und zum Teil im Fremdenverkehr), ändert am Vorliegen eines Unternehmens nichts, wenn sich die betreffende organisierte Erwerbsgelegenheit mit den beschriebenen Merkmale deutlich vom privaten Bereich abgrenzen lä... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungs... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. Entscheidungstexte 3 Ob 528/88 Entscheidungstext OGH 06.10.1988 3 Ob 528/88 3 Ob 553/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. Entscheidungstexte 3 Ob 528/88 Entscheidungstext OGH 06.10.1988 3 Ob 528/88 3 Ob 553/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83
Rechtssatz: Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 631/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 631/88 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83
Rechtssatz: Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 631/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 631/88 ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 16.August 1952 die Ehe, der fünf Kinder entstammen. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. August 1985 wurde die Ehe gemäß § 55 EheG geschieden. Es wurde ausgesprochen, daß den Antragsgegner das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Die Elternrechte hinsichtlich eines noch mj. Kindes stehen der Antragstellerin zu. Der Antragsgegner ist zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.000,-- verpflich... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen im Jahre 1976 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. September 1986 aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt die am 15.Dezember 1976 geborene Tochter Sabine O***. Im Jahre 1972 erwarb der Antragsgegner eine landwirtschaftliche Liegenschaft um den Kaufpreis von S 500.000,--. Sowohl vor der Ehe als auch während der ehelichen Lebensgemeinschaft wurden a... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachl... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachl... mehr lesen...
Begründung: Die am 13. März 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. Juli 1985, 14 Cg 216/81, aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt die am 16. September 1975 geborene mj. Alexandra. Die Antragstellerin begehrte die Übertragung der im bücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Ehewohnung in der Rudolf Hochmayergasse 28/... mehr lesen...
Begründung: Die am 16. September 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 4. Juli 1985 aus gleichteiligem Verschulden geschieden. An diesem Tage wurde auch die eheliche Gemeinschaft aufgehoben. Der Ehe entstammen zwei bereits volljährige Söhne. Die Ehewohnung in der Ebendorferstraße 10/14, 1010 Wien, wurde von den Parteien nach der Ehescheidung verlassen. Die Antragstellerin beantragte zuletzt - nach Einigung über die Aufteilung von Einrichtungsgegenständen - eine Ausgleichszah... mehr lesen...
Begründung: Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1985 aus dem Verschulden beider Teile geschieden. Der am 12.Jänner 1971 geborene Adoptivsohn lebt beim Mann, dem die elterlichen Rechte und Pflichten allein zustehen. Der Mann ist Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes in Höfen, Kirchweg 30, dessen Grundfläche durch Zusammenlegung neu gebildet wurde. Das alte Haus im Ortskern wurde verkauft und das Wohn- und Wirtschaftsgebäude als Aussiedlerhof mit Ersparnissen und Krediten... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile waren vom 18.März 1966 bis 25.April 1973 und vom 29. Oktober 1976 bis 24.Jänner 1984 verheiratet. Den Ehen entstammen die Kinder Sabine, geboren am 7.Juli 1966, Petra, geboren am 21. März 1968 und Helmut, geboren am 3.April 1978. Beide Teile beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Antragsgegnerin stellte überdies einen Antrag auf Abgeltung ihrer Mirkung im Erwerb des Antragsgegners in Höhe von zumin... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Entnahme eines Eheteiles zu Lasten seines Kapitalkontos sind als wirtschaftlicher Vorgriff auf Gewinnanteile künftiger Geschäftsperioden für die nacheheliche Aufteilung wie eine Darlehensaufnahme zu behandeln; Entnahmen, die wirtschaftlich der Auszahlung eines bereits fälligen Gewinnanteiles entsprechen, dagegen nicht. Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Entnahme Vorgriffe auf künftige Gewinnante... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Entnahme eines Eheteiles zu Lasten seines Kapitalkontos sind als wirtschaftlicher Vorgriff auf Gewinnanteile künftiger Geschäftsperioden für die nacheheliche Aufteilung wie eine Darlehensaufnahme zu behandeln; Entnahmen, die wirtschaftlich der Auszahlung eines bereits fälligen Gewinnanteiles entsprechen, dagegen nicht. Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Entnahme Vorgriffe auf künftige Gewinnante... mehr lesen...
Begründung: Die am 7. Mai 1976 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner, welcher keine Kinder entstammen, wurde am 15. März 1985 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Am 9. Mai 1985 beantragte die Antragstellerin beim Erstgericht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse derart, daß ihr die im einzelnen genannten Gegenstände als "alleineigentümlich" zugesprochen werden und der Antragsgegner schuldig erkan... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte nach der Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsgegner gemäß §§ 81 f EheG, die Liegenschaft EZ 459 KG Altenmarkt mit dem Gasthausbetrieb A*** in ihrem Alleineigentum zu belassen und sie zur alleinigen Rückzahlung der offenen Verbindlichkeiten von 2,655.282,24 S zu verpflichten, die aus dem Verkauf einer früher im Hälfteeigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung verbliebenen Verbindlichkeiten von 185.389,39 S jedem Teil zur Hälfte zu... mehr lesen...
Begründung: Die am 22. Juni 1958 geschlossene Ehe der Parteien des Aufteilungsverfahrens wurde wegen Verschuldens des Mannes mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1985, GZ 8 Cg 42/82-34, geschieden. Beide geschiedenen Ehegatten sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammen sieben Kinder. Innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragte der Mann die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, daß ihm die Liegenscha... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien haben am 28. Feber 1979 die Ehe geschlossen. Die Ehefrau hat ihre im Juli 1985 erhobene Ehescheidungsklage im September 1985 unter Verzicht auf die geltend gemachten
Gründe: zurückgenommen, nach Einbringung der Klage des Ehemannes auf Scheidung der Ehe nach § 49 EheG am 4. Oktober 1985 zunächst nur die Abweisung dieser Klage beantragt und dann am 27. Juni 1986 die Widerklage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Ehemannes erhoben. Am 25. März 1987 b... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau (hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien) ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse au... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau (hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien) ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse au... mehr lesen...
Begründung: Vor ihrer Eheschließung am 28. Oktober 1961 erwarben die Streitteile aus gemeinsamen Mitteln das Grundstück EZ 1239 KG Telfs und errichteten darauf das Haus Pfarrer-Gritsch-Straße 8 b, in das die Antragstellerin und ihre uneheliche Tochter noch vor der Eheschließung der Streitteile einzogen. Das vor der
Begründung: der ehelichen Lebensgemeinschaft errichtete Haus stand ursprünglich im grundbücherlichen Alleineigentum des Antragsgegners. Im Jahre 1969 übertrug er der Ant... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 2.1.1965 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.10.1980, 6 Cg 243/79-33, rechtskräftig geschieden, wobei die Wirksamkeit der Auflösung der Ehe mit 11.12.1980 eingetreten ist. Der Ehe entstammen zwei Kinder, nämlich der am 4.6.1965 geborene Martin und der am 8.12.1971 geborene Gerhard. Martin ist inzwischen selbsterhaltungsfähig. Er bezieht ein eigenes Einkommen, wohnt aber nach wie vor mit seinem Vater zu... mehr lesen...