RS OGH 1988/10/25 4Ob588/88, 9Ob46/06i, 1Ob187/14b, 1Ob107/18v

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

EheG §82 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Art III B-VGNov 1974 BGBl 1974/444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057505

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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