Norm
EheG §82 Abs1 Z2Rechtssatz
Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung ist ein Unternehmen; es ist nicht entscheidend, ob die Ausübung dieser Tätigkeit unter die Gewerbeordnung fällt oder gemäß § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1973 als nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallender und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebener Erwerbszweig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, was gemäß Art III B-VGNov 1974 BGBl 1974/444 für die Privatzimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018