Begründung: Die zwischen der am 17.Mai 1955 geborenen Antragstellerin und dem am 11.November 1950 geborenen Antragsgegner am 12.Februar 1972 geschlossene Ehe wurde am 23.September 1988 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners gemäß § 49 EheG geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Sybille, geboren am 5.Juli 1972, Thomas, geboren am 21.August 1973 und Astrid, geboren am 5.Juni 1979. Die Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit einem im Jahr 1975 ... mehr lesen...
Begründung: Die am 3.11.1980 von den Streitteilen, die bis dahin seit 13.1.1967 eine Lebensgemeinschaft geführt hatten, geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Juli 1987 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden, nachdem die eheliche Gemeinschaft schon vorher am 5.7.1985 aufgelöst worden war. Der Ehe entstammen zwei durch die nachfolgende Eheschließung legitimierte Kinder: Peter E***, geboren 19.11.1967, und Isa... mehr lesen...
Begründung: Die im Dezember 1958 geborene Frau gebar am 19. August 1980 eine Tochter und lebte jedenfalls ab der Geburt dieses Kindes mit diesem und dessen im November 1952 geborenen Vater im Hause ihrer Eltern. Bereits während der Schwangerschaft unternahm der Mann unter wesentlicher Mithilfe seines späteren Schwiegervaters, eines Maurers, den Ausbau des Obergeschosses eines 1967 im Rohbau errichteten, zunächst aber nur im Untergeschoß ausgebauten Zweifamilienwohnhauses seiner Gr... mehr lesen...
Begründung: Die im Juni 1977 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 4.3.1988, 1 C 2/88, gemäß § 55 EheG rechtskräftig geschieden. Es wurde ausgesprochen, daß die Antragstellerin die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe. Die Lebensgemeinschaft war Anfang 1986 mit dem Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung beendet worden. Aus der Ehe entstammen zwei in den Jahren 1978 und 1980 geborene Kinder. Die Liegenschaft EZ 116 KG Kierli... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind je zur Hälfte Eigenümer des Einfamilienhauses Wien 22., Erzherzog Karl Straße 48, in welchem sich die ehemalige Ehewohnung befindet. Das Erstgericht wies die Ehewohnung der Antragstellerin zu und übertrug den Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft samt den darauf befindlichen Fahrnissen ebenfalls der Antragstellerin. Der Antragsgegner wurde schuldig erkannt, die Ehewohnung binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses zu räumen, die An... mehr lesen...
Begründung: Die von den Parteien am 14.9.1963 geschlossene Ehe wurde mit Urteil vom 25.4.1987 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Die eheliche Gemeinschaft war bereits seit März 1986 aufgehoben. Aus der Ehe stammen zwei in den Jahren 1964 und 1972 geborene Söhne. Der ältere der beiden ist selbsterhaltungsfähig, die Obsorge für den jüngeren steht der Antragsgegnerin zu, der Antragsteller ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.200,-- für dieses Kin... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen der im Jahr 1939 geborenen Maria W*** und dem 1932 geborenen Johann W*** am 7. April 1959 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. Mai 1987, 25 Cg 167/87-8, aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen drei Kinder, und zwar der 1960 geborene Johann, der 1964 geborene Ewald und der 1972 geborene Roland W***. Mit Notariatsakt vom 6. Dezember 1959 und einem Nachtrag vom 27. Dezembe... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 690/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88 2 Ob 314/01t Entscheidungstext OGH 10... mehr lesen...
Begründung: Die am 5. September 1975 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Oktober 1986 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Es wurde ausgesprochen, dass die Zerrüttung der Ehe überwiegend von der Antragsgegnerin verschuldet wurde. Die elterlichen Rechte über die aus dieser Ehe entstammenden Kinder M*****, geboren am *****, und M*****, geboren am *****, stehen der Antragsgegnerin zu, in deren Haushalt sie ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Sind voreheliche Beiträge der Streitteile in dem die Aufteilungsmasse bildenden Einfamilienhaus (Ehewohnung) wertbildend aufgegangen, so müssen sie wertverfolgend berücksichtigt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 690/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1989 8 Ob 690/88 2 Ob 314/01t Entscheidungstext OGH 10... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien hatten am 29. August 1981 die Ehe geschlossen. Der Mann stand damals im 34., die Frau im 31. Lebensjahr. Die Vorehe der Frau war durch Scheidung aufgehoben worden. Der Mann hatte im Sommer 1975 von seiner damals 61 Jahre alten Mutter deren ländliche Liegenschaft mit Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Gesamtausmaß von rund 2,5 ha unter Einräumung eines Wohnungs- und Ausgedingsrechtes zugunsten der Übergeberin in se... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin beantragte nach der am 15.4.1985 ausgesprochenen und inzwischen rechtskräftig gewordenen Scheidung ihrer im Jahre 1977 geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner fristgerecht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr eine vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung von S 300.000 zuerkannt werde. In der Folge dehnte sie nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Jahresfrist das Ausgleichszahlungsbege... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §91 Abs2
Rechtssatz: Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem seit 6.7.1982 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.Mai 1982, GZ 24 Cg 363/81-9, wurde die am 4. Dezember 1969 zwischen den Parteien geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden und ausgesprochen, daß der Mann die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Der Ehe entstammt der am 20.März 1973 geborene Sohn Peter, der an der Bluterkrankheit leidet. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wurde am 4.November 1976 aufgelöst, ind... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §91 Abs2
Rechtssatz: Erträge eines Unternehmens, die noch nicht zum Unternehmensanteil (etwa durch Gewinnzuschreibungen auf einen Gesellschafterteil) geworden sind, können zwar grundsätzlich der Aufteilung unterliegen, sie gehören aber (auch als "Schwarzgeld" in Form eines unversteuerten Gewinnes) so lange noch zum Unternehmen und sind daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG nachehelichen Aufteilung im Sinne der § 81 ff EheG ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26. August 1972 die Ehe, aus welcher die am 30. Dezember 1972 geborene Tochter Claudia und der am 19. September 1974 geborene Sohn Manfred stammen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26. Juli 1983, AZ 24 Cg 98/83, wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war bereits Ende September 1982 aufgehoben worden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 7... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens (EFSlg 48935). Entscheidungstexte 3 Ob 510/89 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 510/89 3 Ob 553/90 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Nach der Scheidung der 1966 geschlossenen Ehe im Jahr 1985 beantragte der Mann rechtzeitig die nacheheliche Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Das Erstgericht entschied am 14. November 1986 über die Aufteilung, lehnte aber die Einbeziehung der Liegenschaften und des gewerblichen Vermögens sowie der damit zusammenhängenden Schulden ab, weil der Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und die Fremdenbeherbergung durch die Frau als zu einem Unternehmen gehör... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach § 82 Abs 1 Z3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (so schon SZ 54/149). Entscheidungstexte 3 Ob 510/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Grundstück muß als dem Unternehmen gewidmet und daher als Sache angesehen werden, die zu einem Unternehmen gehört, wenn es nach der Absicht der Ehegatten zugekauft wurde, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, der vom Mann allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam geführt wurde, wenn dann auch noch tatsächlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Da... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Entscheidend dafür, dass ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, ist die Widmung des Eigentümers zu Zwecken des sei es auch vom anderen Ehegatten betriebenen Unternehmens (EFSlg 48935). Entscheidungstexte 3 Ob 510/89 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 510/89 3 Ob 553/90 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein zum Unternehmen eines Ehegatten gehörendes Grundstück bildet nach § 82 Abs 1 Z3 EheG selbst dann keinen Bestandteil der Aufteilungsmasse, wenn es nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft von einer zum Unternehmen gehörenden Sache zu einer Wertanlage umgewidmet wurde (so schon SZ 54/149). Entscheidungstexte 3 Ob 510/89 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Grundstück muß als dem Unternehmen gewidmet und daher als Sache angesehen werden, die zu einem Unternehmen gehört, wenn es nach der Absicht der Ehegatten zugekauft wurde, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, der vom Mann allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam geführt wurde, wenn dann auch noch tatsächlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Da... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 2.10.1976 die Ehe. Diese Ehe wurde am 14.1.1985 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden, nachdem die eheliche Gemeinschaft schon seit 6.7.1984 aufgelöst war. Der Ehe entstammt ein am 28.2.1977 geborenes Kind. Die Antragstellerin beantragte am 25.2.1985 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das Erstgericht wies Sachen des ehelichen Gebrauchsvermögens teilweise der Antragstellerin und teilwei... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 2. März 1987 (6 Cg 8/87-9) wurde die am 22. Dezember 1973 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe nach § 55 Abs. 1 EheG geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten über die beiden aus der Ehe stammenden Kinder Christopher, geboren am 7. April 1975, und Kerstin, geboren am 2. Mai 1977, stehen der Antragstellerin zu. Als Ehewohnung diente den Streitteilen das Einfamilienhaus Gwantengasse 5 auf der beiden je zur Hälfte... mehr lesen...
Norm: BewG §57EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Vorschriften des BewG können als Anhaltspunkt dafür dienen, welche Sachen zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Entscheidungstexte 3 Ob 541/88 Entscheidungstext OGH 22.01.1989 3 Ob 541/88 1 Ob 135/17k Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 135/17k Auch; Beisatz: Bei de... mehr lesen...
Norm: BewG §57EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Vorschriften des BewG können als Anhaltspunkt dafür dienen, welche Sachen zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Entscheidungstexte 3 Ob 541/88 Entscheidungstext OGH 22.01.1989 3 Ob 541/88 1 Ob 135/17k Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 135/17k Auch; Beisatz: Bei de... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit dem - inzwischen rechtskräftig gewordenen - Urteil des Erstgerichtes vom 6. Mai 1988, 1 C 97/88-10, aus dem Verschulden der Beklagten geschieden; auf Antrag der Beklagten sprach das Erstgericht aus, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Innerhalb der gegen dieses Scheidungsurteil zustehenden Rechtsmittelfrist beantragte die Beklagte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit ... mehr lesen...
Begründung: Die im Februar 1960 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. November 1983, 17 Cg 332/83-14, aus dem gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden (ON 42). Die Antragstellerin, die ihren Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse am 15. Juni 1984 geltend gemacht hatte, begehrt - soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von B... mehr lesen...
Begründung: Die am 12. Juli 1975 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. September 1987, 25 Cg 38/87-8, aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft war zu Pfingsten 1984 aufgehoben worden. Aus der Ehe entstammen drei Kinder; das Sorgerecht an den Kindern steht der Antragsgegnerin zu. Der Antragsteller hat für die Kinder derzeit insgesamt monatlich S 9.400 an Unterhalt zu leisten. Mit No... mehr lesen...