Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83
Rechtssatz: Leistungen von Eltern eines Ehepartners sind als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, vom Rechtsgrund und dem Motiv für die Leistung des Dritten hängt es aber ab, ob die Leistung als gemeinsamer Beitrag oder als solcher dieses Ehepartners zu werten ist. Entscheidungstexte 3 Ob 624/85 Entscheidungstext OGH 18.12.1985 3 Ob 624... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Wenn gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG Liegenschaften, die zu einem Unternehmen gehören, nicht in die Aufteilung einzubeziehen sind, so besagt dies nicht, daß nicht einzelne Teile solcher Liegenschaften, sofern sie nicht zu einem Unternehmen gehören, in die Aufteilung einbezogen werden können, sofern es sich dabei um eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse handelt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Daraus, daß der Pachtzins eines verpachteten Teils einer Liegenschaft als betriebliche Einnahme verbucht wurde (hier: Gasthaus) läßt sich noch nicht ableiten, daß dieser Teil der Liegenschaft zu einem Unternehmen gehört hätte; maßgeblich dafür ist, ob die Eigentümer diesen Teil ihrer Liegenschaft als Bestandteil eines Unternehmens gewidmet haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 17.7.1971 die Ehe. Sie waren immer berufstätig, die Antragstellerin von 1975 bis 1982 allerdings wegen der Erziehung eines gemeinsamen Pflegekindes nur halbtags. Der Wert der von beiden Teilen in die Ehe eingebrachten Sachen (hauptsächlich handelt es sich um Bausparverträge) war ungefähr gleich hoch. Mit Übergabsvertrag vom 8.7.1974 übergaben Bernhard und Anna B ihrem Sohn, dem Antragsgegner, die Liegenschaft EZ 222 KG Posch (Haus Linz, Ziere... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §81EheG §82 Abs1 Z1EheG §94
Rechtssatz: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfi... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §81EheG §82 Abs1 Z1EheG §94
Rechtssatz: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfi... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken, daß § 82 Abs 1 Z 3 EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde
Norm: im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilung... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Es bestehen keine Bedenken, daß § 82 Abs 1 Z 3 EheG wegen einer sachlich nicht hinlänglich zu begründenden Ungleichbehandlung von Unternehmern und Nicht - Unternehmern gegen das verfassungsgesetzliche Gleichheitsgebot verstoßen könnte. Es bleibt vielmehr Sache der Rechtsanwendung, die abstrakt nicht als gleichheitswidrig anzuzweifelnde
Norm: im konkreten einzelnen Fall im Zusammenhang mit den übrigen Aufteilung... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nicht unter diese Ausnahme fallen Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat. Entscheidungstexte 8 Ob 586/85 Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 586/85 8 Ob 569/85 Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 569/85 6 Ob 503/85 Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahr 1934 geborene Antragstellerin und der im Jahr 1939 geborene Antragsgegner haben am 28.4.1974 miteinander die Ehe geschlossen. Diese wurde nach einer im Dezember 1981 erfolgten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.9.1982, 24 Cg 48/82-21, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaften EZ 141, 200, 262, 351 und 410... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Betrag von S 592.500,--, die Herausgabe einer Versicherungspolizze und diverser Fahrnisse: Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und veranschlage für den Verzicht auf die Wohnrechte an der Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 200.000,--. Während der Ehe seien mit dem Verdienst der Antragstellerin erhebliche Aufwendungen in die Wohnung und in ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Nicht unter diese Ausnahme fallen Sachen, die ein Ehegatte dem anderen geschenkt hat. Entscheidungstexte 8 Ob 586/85 Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 586/85 8 Ob 569/85 Entscheidungstext OGH 18.12.1985 8 Ob 569/85 6 Ob 503/85 Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Eisenstadt hat am 20.1.1982 die am 26.4.1960 geschlossene Ehe geschieden und ausgesprochen, daß das Verschulden an der Scheidung den Mann trifft. In dem auf Antrag der Frau am 5.7.1982 eingeleiteten Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kam eine Einigung der Eheleute nicht zustande. Die Frau verlangte, daß ihr aus dem Eigentum des Mannes entweder die Liegenschaft EZ 1428 in der Katastralgemeinde Neu... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll. Entscheidungstexte 8 Ob 508/85 Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 508... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83EheG §91
Rechtssatz: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei der Bemessung der Ausgleichszahlung können auch Überlegungen darüber angestellt werden, ob Zuwendungen eines Dritten für die Anschaffung der Ehewohnung dadurch gleichsam als abgewohnt angesehen werden können, daß der Geschenkgeber eine Zeit lang auch in dieser Wohnung wohnte. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung auszunehmen, nicht aber eheliches Gebrauchsvermögen, das nach den Plänen eines Ehegatten zu einem späteren nicht näher fixierbaren Zeitpunkt zum Bestandteil eines erst zu gründenden Unternehmens gemacht werden soll. Entscheidungstexte 8 Ob 508/85 Entscheidungstext OGH 10.07.1985 8 Ob 508... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83EheG §91
Rechtssatz: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei der Bemessung der Ausgleichszahlung können auch Überlegungen darüber angestellt werden, ob Zuwendungen eines Dritten für die Anschaffung der Ehewohnung dadurch gleichsam als abgewohnt angesehen werden können, daß der Geschenkgeber eine Zeit lang auch in dieser Wohnung wohnte. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die Ehe der Stefanie A mit Alois A am 30. September 1982 rechtskräftig aus dem Verschulden des Mannes geschieden worden war, stellte die vormalige Ehefrau am 28. Jänner 1983 den Antrag, das eheliche Gebrauchsvermögen im Sinne der §§ 81 ff EheG derart aufzuteilen, daß dem Antragsgegner die von den Parteien während der Ehe je zur Hälfte erworbene und gemeinsam bewirtschaftete Landwirtschaft EZ 3 KG Pyrath samt Gebäuden und Fahrnissen zur Gänze zugewiesen und ihr al... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Oktober 1982, 15 Cg 50/82, gemäß § 47 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Im Urteil wurde ausgesprochen, daß Helmut A die Ehe mit Reinhilde B gebrochen hat. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die am 31.Jänner 1963 geborene Elisabeth und die am 31.Mai 1966 geborene Katharina. Die Streitteile bewohnten während der Ehe Räume im Parterre und im ersten Stock des H... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15.März 1984, 3 Cg 244/83-18, geschieden. Mit ihrem am 30.5.1984 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, die von ihr und dem Antragsgegner eingegangenen Schulden im Umfang von S 1,298.138,18 derart zu teilen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die Verbindlichkeiten gegenüber bestimmten Gläubigern zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und die Antra... mehr lesen...
Begründung: Die am 22.6.1979 vor dem Standesamt Hohenems geschlossene Ehe der Antragstellerin und ihres Gegners wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.6.1983, 3 Cg 1161/83, aus dem beiderseitigen Verschulden der Eheleute geschieden. Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 4.6.1980 die Liegenschaft Feldkirch-Altenstadt, Reichsstraße 65, EZ 4000 KG Altenstadt, mit dem Gasthaus 'Zum Löwen' samt Bierhalle um den Preis von S 2,050.000,--. Zur Finanzierung des Kaufpr... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Parteien am 19.Juli 1973 geschlossene Ehe wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.September 1982 gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens wurde anläßlich der Ehescheidung nicht abgeschlossen. Das aus der Ehe stammende Kind Karin lebt bei der Mutter. Während des Bestandes der Ehe wurde von den Streitteilen auf der Liegenschaft EZ 1235 II KG Rum das Haus Murstraße 46 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Haben die früheren Ehegatten jedem von ihnen geschenktes Geld zum Hausbau auf einer einem von ihnen geschenkten Liegenschaft verwendet, wobei die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt, dann ist kein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkt... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83 Abs2
Rechtssatz: Spielen zur Schaffung der ehelichen Errungenschaft geschenkte Gelder bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses eine Rolle, ist es ohne Bedeutung, daß ein nicht feststellbarer Teil des einem Eheteil geschenkten Geldes für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden ist und nicht nur zur Wertsteigerung einer Liegenschaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Haben die früheren Ehegatten jedem von ihnen geschenktes Geld zum Hausbau auf einer einem von ihnen geschenkten Liegenschaft verwendet, wobei die Liegenschaft nicht einen Verkehrswert besitzt, der sich aus der Addition des Wertes des geschenkten Grundstückes und der für die Errichtung des Hauses aufgewendeten Leistungen ergibt, dann ist kein klar abgegrenztes Äquivalent für das zum Hausbau verwendete geschenkt... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83 Abs2
Rechtssatz: Spielen zur Schaffung der ehelichen Errungenschaft geschenkte Gelder bei der Ermittlung des Aufteilungsverhältnisses eine Rolle, ist es ohne Bedeutung, daß ein nicht feststellbarer Teil des einem Eheteil geschenkten Geldes für den Lebensunterhalt der Familie verwendet worden ist und nicht nur zur Wertsteigerung einer Liegenschaft. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Was der Gesetzgeber unter "eingebracht" versteht, wird weder im Gesetz selbst noch in dessen Materialien erläutert. Auch über die Form des Einbringens in die Ehe sagt das Gesetz nicht aus, insbesondere etwa nicht, daß es förmlich als Heiratsgut gemäß § 1218 ABGB oder sonstwie nach den Bestimmungen des 28.Hauptstückes bestellt worden oder der Ehegatte schon vor der Eheschließung jedenfalls - bücherlicher - Eige... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Was der Gesetzgeber unter "eingebracht" versteht, wird weder im Gesetz selbst noch in dessen Materialien erläutert. Auch über die Form des Einbringens in die Ehe sagt das Gesetz nicht aus, insbesondere etwa nicht, daß es förmlich als Heiratsgut gemäß § 1218 ABGB oder sonstwie nach den Bestimmungen des 28.Hauptstückes bestellt worden oder der Ehegatte schon vor der Eheschließung jedenfalls - bücherlicher - Eige... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen, nachdem sie seit 1965 in dem der Frau gehörigen Einfamilienhaus in Weiz, Haydngasse 4, in Lebensgemeinschaft gelebt hatten, am 27.Jänner 1969 die Ehe. Dieser entstammt die am 22.November 1972 geborene minderjährige Sabine, die sich in Pflege und Erziehung der Mutter befindet. Im Jahre 1976 verließ Johann A die eheliche Gemeinschaft. Mit Vergleich vom 26. Juli 1977 zu 7 C 163/77 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz verpflichtete er sich, Helene A eine... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Wurde nicht ausgeschütteter Gewinn einer GmbH, an der einer der früheren Ehepartner Anteile besitzt, als Rücklage verwendet, gehört er unabhängig davon jedenfalls zum Unternehmen der Gesellschaft, ob die Heranziehung des Gewinnes zur Bildung von Rücklagen mit einem Konsumverzicht des anderen verbunden war oder und ob und in welcher Höhe dadurch der Wert des Geschäftsanteiles der Gesellschafter gestiegen ist. ... mehr lesen...