RS OGH 1987/12/10 6Ob724/87

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Veröffentlicht am 10.12.1987
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau (hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien) ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057675

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0060OB00724_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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