Norm
EheG §82 Abs1 Z3Rechtssatz
Eine gegen Entgelt zu besichtigende Tierschau (hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien) ist mit allen ihrem Betrieb gewidmeten Sachen an lebendem und totem Inventar, unbeweglichem und beweglichem Anlagevermögen, Rechten und Interessen eine organisierte Erwerbsgelegenheit, die als Unternehmen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 3 EheG bei der nachehelichen Aufteilung zur Gänze aus der Aufteilungsmasse ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057675Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0060OB00724_8700000_004