RS OGH 1988/4/14 6Ob552/88

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Norm

EheG §82 Abs1 Z4

Rechtssatz

Entnahme eines Eheteiles zu Lasten seines Kapitalkontos sind als wirtschaftlicher Vorgriff auf Gewinnanteile künftiger Geschäftsperioden für die nacheheliche Aufteilung wie eine Darlehensaufnahme zu behandeln; Entnahmen, die wirtschaftlich der Auszahlung eines bereits fälligen Gewinnanteiles entsprechen, dagegen nicht. Die Behauptungslast und Beweislast dafür, daß die Entnahme Vorgriffe auf künftige Gewinnanteile waren, trägt der Entnehmer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057793

Dokumentnummer

JJR_19880414_OGH0002_0060OB00552_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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