Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Die einem Ehegatten von dessen Eltern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft schuldfrei und ohne sonstige Gegenleistungen, aber gegen Abgabe eines Erbverzichtes übergebene Eigentumswohnung ist gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der nachehelichen Vermögensaufteilung ausgenommen. Die Gegenleistung besteht lediglich in der Entsagung eines künftigen Erbrechtes und damit der Befugnis zur Inanspruchnahme des Nachlasses oder eines quotenmäßig bestimmten Teiles davon. Der erbrechtliche Erwerb ist aber selbst von der Austeilung ausgenommen, so daß die eheliche Errungenschaft als Aufteilungsmasse durch die Gegenleistung nicht geschmälert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057441Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009