TE OGH 1988/4/14 7Ob514/88 (7Ob515/88)

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Veröffentlicht am 14.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta, Dr.Egermann und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Helmut G***, Guntramsdorf,

Neudorferstraße 93, vertreten durch Dr.Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Christine G***, Wien 23., Carnavesegasse 15/1/4, vertreten durch Dr.Werner Huber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse sowie Abgeltung der Mitwirkung beim Erwerb, infolge Revisionsrekurses beider Teile gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, als Rekursgerichtes vom 30. Oktober 1987, GZ 47 R 509/87-156, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 13.März 1987, GZ 3 F 2/84-128, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird nicht, dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der im übrigen bestätigt wird, wird in seinem Punkt 3. und im Kostenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile waren vom 18.März 1966 bis 25.April 1973 und vom 29. Oktober 1976 bis 24.Jänner 1984 verheiratet. Den Ehen entstammen die Kinder Sabine, geboren am 7.Juli 1966, Petra, geboren am 21. März 1968 und Helmut, geboren am 3.April 1978. Beide Teile beantragten die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Antragsgegnerin stellte überdies einen Antrag auf Abgeltung ihrer Mirkung im Erwerb des Antragsgegners in Höhe von zumindest S 200.000.

Die Antragsgegnerin war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 15 KG Stockern. Beide Teile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 334 KG Stockern. Die Liegenschaft EZ 1570 der KG Neuberg stand im gleichteiligen Eigentum der Streitteile. Die Ehewohnung war das im Eigentum der Siedlungsgenossenschaft Altmannsdorf-Hetzendorf stehende Reihensiedlungshaus in Wien 12., Bickellgasse 1., Nutzungsberechigter war der Antragsteller. Nach dem Standpunkt der Antragsgegnerin seien in das Aufteilungsverfahren überdies einzubeziehen der Verkaufserlös von S 600.000 für eine während der Ehe angeschaffte Wohnung in Wien 4., Wiednergürtel 54, der Verkaufserlös für zwei PKWs im Betrage von S 130.000 und S 230.000, der Verkaufserlös von drei Reitpferden im Werte von S 60.000, eine Fotoausrüstung im Wert von S 400.000 und der Schmuck im Werte von S 400.000. Die Verkaufserlöse seien ausschließlich dem Antragsteller zugekommen, den Schmuck habe er an sich genommen. Das Erstgericht sprach dem Antragsteller den halben Liegenschaftsanteil der Antragsgegnerin an der Liegenschaft EZ 520 (gemeint offensichtlich 1570) der KG Neuberg zu (Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) und verpflichtete den Antragsteller zur alleinigen Rückzahlung der auf der Liegenschaft EZ 15 KG Stockern hypothekarisch sichergestellten Kredite der R*** W*** mit einem offenen Kreditrest von ca. 700.000 und die Antragsgegnerin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten (Punkt 2. des erstgerichtlichen Beschlusses). Es sprach der Antragsgegnerin S 50.000 als Ersatz für den vom Antragsteller verpfändeten Schmuck, S 10.000 als Ersatz für die vom Antragsteller

verkauften Pferde, S 100.000 als Ersatz für die vom Antragsteller

verkauften PKWs und S 150.000 als Ersatz für die vom Antragsteller verkaufte Wohnung in Wien 4., zusammen S 310.000 zu (Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses). Es verpflichtete den Antragsteller, die Liegenschaft EZ 15 KG Stockern zu räumen (Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses). Die Anträge des Antragstellers auf Übertragung der Nutzungsrechte an der Ehewohnung an die Antragsgegnerin (Punkt A des erstgerichtlichen Beschlusses), auf Ermächtigung des Antragstellers zur Abholung seiner persönlichen Fahrnisse aus der Ehewohnung (Punkt B des erstgerichtlichen Beschlusses) und auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ 15 KG Stockern (Punkt C des erstgerichtlichen Beschlusses) wies das Erstgericht ebenso ab, wie die Anträge der Antragsgegnerin auf Übertragung der Nutzungsrechte an der Ehewohnung (Punkt a des erstgerichtlichen Beschlusses), auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung von S 290.000 (Punkt c des erstgerichtlichen Beschlusses) und auf Abgeltung ihrer Mitwirkung am Erwerb des Antragstellers (Punkt b des erstgerichtlichen Beschlusses). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes übertrug die Mutter der Antragsgegnerin dieser mit Übergabsvertrag vom 27.Oktober 1970 die Liegenschaft EZ 15 KG Stockern mit dem Haus Nr. 18. Diese Liegenschaft hatte damals einen Einheitswert von S 33.000. Nach der Übergabe begannen die Streitteile, das Haus zu renovieren und zwar vorerst mit Mitteln, die die Mutter der Antragsgegnerin aus Grundstücksverkäufen erzielt und der Antragsgegnerin übergeben hatte. Der Antragsteller verrichtete hauptsächlich die Arbeiten. Nach der Scheidung der ersten Ehe lebten die Streitteile weiterhin zusammen und setzten die Renovierung des Hauses fort. Die Antragsgegnerin ging damals einer Erwerbstätigkeit nach. Die Streitteile lebten in einer Zimmer-Küche-Kabinett-Wohnung in der Mandelgasse im 12. Wiener Gemeindebezirk, die die Mutter der Antragsgegnerin gekauft hatte.

Im Jahre 1974 legte der Antragsteller die Meisterprüfung ab und übernahm im Jahre 1975 den Installateurbetrieb von seinem früheren Chef. Auch nach der zweiten Eheschließung am 29.Oktober 1976 setzten die Streitteile ihre Bau- und Renovierungsarbeiten am Haus in Stockern fort. Mit Schenkungsvertrag vom 5.Juli 1977 erhielten die Streitteile je zur Hälfte die Liegenschaft EZ 334 KG Stockern, bestehend aus zwei Äckern und zwei Flurgrundstücken. Dem Antragsteller wurde der halbe Liegenschaftsanteil geschenkt, damit er "an das Haus Stockern 18" für seine dort geleisteten Arbeiten keine Ansprüche stelle.

Im Jahre 1978 wurde von den Parteien die Wohnung in Wien 4., Wiednergürtel, um einen Kaufpreis von weit über S 100.000 angeschafft. Die Finanzierung erfolgte durch einen Kredit der Z*** der Gemeinde Wien, der im Betrage von S 260.000 auf der Liegenschaft EZ 334 KG Stockern pfandrechtlich sichergestellt wurde.

Im Jahre 1979 kauften die Streitteile die Liegenschaften EZ 1570 und 520 KG Neuberg um den vereinbarten Kaufpreis von S 96.120 und S 55.752. Der Kaufpreis wurde durch Arbeitsleistungen und Materiallieferungen des Antragstellers beglichen. Die Liegenschaft EZ 1570 hat einen Schätzwert von S 180.341. Bei der R*** W*** nahmen die Streitteile im Jahre 1980 ein Darlehen von S 550.000 und im Jahre 1982 ein Darlehen von S 300.000 auf. Beide Darlehen wurden auf der Liegenschaft EZ 15 KG Stockern sichergestellt. Mit diesem Darlehen wurde teilweise am Haus Stockern 18 weitergebaut. Die Liegenschaft EZ 15 KG Stockern hat einen Verkehrswert von S 1,771.000. Der Wertzuwachs seit der zweiten Eheschließung beträgt mindestens S 900.000.

Im März 1982 erwarb der Antragsteller von der Gemeinnützigen Siedlungsgenossenschaft Altmannsdorf-Hetzendorf die Nutzungsrechte am Hause Wien 12., Bickellgasse 1, gegen eine Ablöse von S 45.000. Diese Ablöse wurde aus dem Verkauf der Wohnung der Antragsgegnerin in der Mandelgasse finanziert. Die Einrichtung des Hauses wurde weitgehend mit Krediten finanziert. Für einen Kredit von S 300.000 von der R*** W*** wurde die Liegenschaft E 1570 KG Neuberg verpfändet. Der Antragsteller errichtete auch einen Zubau zu dem Haus. Zur Ausstattung des Hauses wurde Material aus dem Betrieb des Antragstellers verwendet.

Den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in Wien 4., Wiednergürtel, von ca. S 200.000 sollte der Antragsteller zur Rückzahlung des bei der R*** aufgenommenen Kredites verwenden. Der Antragsteller behielt den Erlös jedoch und verwendete ihn für sein Unternehmen. Die Möbel aus dieser Wohnung, und zwar die Einrichtung für ein Schlafzimmer, ein Wohnzimmer, zwei Kinderzimmer und ein Vorzimmer verbrachte der Antragsteller.

Der Antragsteller kaufte seit dem Jahre 1976, wenn Geld vorhanden war, Schmuck. Teilweise war aber auch Schmuck von den Eltern der Antragsgegnerin vorhanden. Es handelte sich um neun Armketten, eine Münzarmkette und zwei Colliers. Der Wert des Schmuckes betrug mindestens S 120.000. Der Antragsteller verpfändete den Schmuck im November 1984 im Dorotheum. In der Zeit von 1976 bis 1984 hat der Antragsteller insgesamt 10 Autos gekauft bzw. verkauft. Im Jahre 1962 kaufte er um S 10.000 ein Pony. Nachdem dieses verendet war, kaufte er einen Haflinger um den vereinbarten Kaufpreis von S 15.000. Der Kaufpreis wurde durch Arbeitsleistungen seiten des Antragstellers beglichen. Es wurde dann noch ein Pony mit einem Fohlen um S 8.000 gekauft. Alle drei Pferde wurden um S 15.000 an den Verkäufer wieder zurückverkauft.

Am 10.Februar 1981 verstarb die Mutter der Antragsgegnerin. Diese hatte vor ihrem Tod der Antragsgegnerin eine Handkasse mit S 300.000 übergeben. Mit diesem Geld wurde in Stockern eine Schwimmhalle errichtet. Die Installationen hiefür wurden vom Antragsteller gemacht.

Die Antragsgegnerin arbeitete im Bereich des Antragstellers und war zur Sozialversicherung mit einem Lohn von ursprünglich S 8.500 monatlich und in den letzten 2 Jahren von S 3.000 monatlich angemeldet. Die Antragsgegnerin machte vorwiegend Telefondienst, verhandelte aber auch mit den Kunden. Sie nahm Aufträge entgegen, schickte Mahnungen und fuhr zu den Kunden, um Schulden einzutreiben. Wenn Geld in der Kassa war, erhielt die Antragsgegnerin ihren Lohn. Dies war aber nicht regelmäßig der Fall. Derzeit bezieht die Antragsgegnerin eine Arbeitslosenunterstützung von S 4.500 monatlich. In den Jahren 1982 bis 1983 verschlechterte sich das eheliche Verhältnis zwischen den Parteien. Der Antragsteller nahm Beziehungen zu Brigitte A*** auf, die bei ihm bedienstet war. Die Antragsgegnerin beklagte sich darüber bei Kunden und Lieferanten. Es kam dazu, daß Lieferanten nur mehr gegen Barzahlung lieferten. Im September 1983 entließ der Antragsteller die Antragsgegnerin aus dem Dienstverhältnis, da sie ihm vorgehalten hatte, er soll nicht herumhuren, sondern sich lieber um die Firma kümmern. Infolge Verschlechterung der finanziellen Lage des Antragstellers wurde über sein Vermögen am 13.März 1984 der Ausgleich und am 19.Februar 1985 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Konkurs wurde am 22.Jänner 1987 mangels kostendeckenden Vermögens eingestellt. Die Schulden betragen laut Anmeldungsverzeichnis rund S 4,000.000.

Der Antragsteller ist schon im September 1983 aus der Ehewohnung ausgezogen, bezahlte aber weiterhin das Benützungsentgelt. Seit der Konkurseröffnung wurde das Nutzungsentgelt nicht mehr bezahlt, sodaß seitens der Genossenschaft auf Räumung geklagt wurde. Es erging ein Versäumungsurteil und die Ehewohnung wurde am 24.April 1986 zwangsweise geräumt. Derzeit lebt der Antragsteller in einem gemieteten Haus in Guntramsdorf. Bei ihm leben die beiden Töchter. Der Sohn der Streitteile lebt bei der Antragsgegnerin. Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei die Übertragung der Liegenschaftshäfte der Antragsgegnerin an der EZ 1570 der KG Neuberg an den Antragsteller gerechtfertigt, weil der Erwerb dieser Liegenschaft durch Arbeitsleistungen des Antragstellers finanziert worden sei. Die Kreditrückzahlung sei dem Antragsteller aufzutragen, weil nur er erwerbstätig und daher in der Lage sei, die Kredite zurückzuzahlen. Der Antragsgegnerin gebühre dagegen eine Ausgleichszahlung für den vom Antragsteller verpfändeten Schmuck und für die von ihm verkauften bzw. verbrachten Gegenstände. Auf die Liegenschaft EZ 15 KG Stockern habe der Antragsteller keinen Anspruch. Diese Liegenschaft sei im "Familieneigentum" der Antragsgegnerin gestanden und solle dieser erhalten bleiben, zumal die Arbeitsleistungen des Antragstellers auf dieser Liegenschaft durch Übertragung des Hälfteeigentums an der EZ 334 KG Stockern ausgeglichen worden seien. Eine Ausgleichszahlung für seine Investitionen am Hause Stockern 18 habe der Antragsteller nicht begehrt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an der ehemaligen Ehewohnung käme nicht mehr in Betracht, weil diese Nutzungsrechte nicht mehr bestünden. Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Abgeltung ihrer Mitwirkungen am Erwerb des Antragstellers bestehe nicht. Die Antragsgegnerin sei zur Sozialversicherung gemeldet gewesen, sie habe ihren Lohn selbst entnehmen können und sei daher weitgehend "lohnbefriedigt".

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in den Punkten 4. A, B, C, a, b und c. In den Punkten 1. bis 3. änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der der Antragsgegnerin gehörenden Liegenschaftshälfte der EZ 520 KG Neuberg abwies (Punkt 1. des rekursgerichtlichen Beschlusses). Das Rekursgericht verpflichtete den Antragsteller im Innenverhältnis, die noch aushaftenden Kredit- bzw. Darlehensreste bei der R*** W*** im Betrage von S 85.274,62 s.A. zur Alleinzahlung zu übernehmen und die Antragsgegnerin diesbezüglich klag- und schadlos zu halten (Punkt 2. des rekursgerichtlichen Beschlusses). Es wies den auf Leistung einer Ausgleichszahlung gerichteten Antrag der Antragsgegnerin ab (Punkt 3. des rekursgerichtlichen Beschlusses), hob die Verfahrenskosten gegenseitig auf und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Das Rekursgericht stellte ergänzend fest, daß die Liegenschaften EZ 1570 KG Neuberg am 26.August 1986 und EZ 15 KG Stockern am 27. März 1987 zwangsversteigert und der R*** W***

zugeschlagen wurden. Der Antragsteller hatte am 19.Juli 1979 bei der R*** W*** ein Darlehen von S 250.000 aufgenommen, das auf der Liegenschaft EZ 1570 KG Neuberg grundbücherlich sichergestellt wurde. Am 7.Juli 1980 hatte der Antragsteller bei der R*** W*** einen Kredit von S 450.000 und am 8.November 1982 einen weiteren Kredit von S 250.000 aufgenommen. Beide Kredite wurden auf der Liegenschaft EZ 15 der KG Stockern hypothekarisch sichergestellt. Am 30.Juni 1985 ergab sich für das Darlehen aus dem Jahre 1979 ein offener Saldo von S 54.248,90 und für die Kredite ein solcher von S 801.798,94, zusammen S 856.047,84. Mit den Zinsen und Kosten ergab sich eine Gesamtforderung von S 1,068.664,73. Nach Zuteilung aus den Meistboten blieb per 23.Juni 1987 eine Restforderung von S 67.196,94, die sich zuzüglich Zinsen und Kosten auf S 85.274,82 samt 11,25 % Zinsen seit 14.Juni 1987 erhöht. Nach der Ansicht des Rekursgerichtes sei es mit Rücksicht auf die beiderseitigen Einkommensverhältnisse gerechtfertigt, dem Antragsteller die alleinige Rückzahlung der noch aushaftenden Verbindlichkeiten gegenüber der R*** W*** aufzuerlegen. Den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung in Wien 4. habe der Antragsteller seinem Unternehmen zugeführt. Da Sachen, die zu einem Unternehmen gehörten, nicht der Aufteilung unterliegen und für solche Sachen auch keine Ausgleichszahlung zu leisten sei, käme eine Ausgleichszahlung für den Erlös aus dem Verkauf der Wohnung nicht in Betracht. Auch aus dem Verkauf von insgesamt 10 PKWs könne ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht abgeleitet werden, da es sich bei diesen Fahrzeugen um zu dem Unternehmen des Antragstellers gehörende Sachen gehandelt habe. Soweit im übrigen aber für Schmuck und die Pferde eine Ausgleichszahlung von S 60.000 gerechtfertigt sei, käme sie deshalb nicht in Betracht, weil dem Antragsteller bei dem festgestellten Schuldenstand von S 4,000.000 die Leistung einer Ausgleichszahlung nicht zumutbar sei. Als Ausgleich für die Ausgleichszahlung sei der Antragsgegnerin aber die Hälfte der Liegenschaft EZ 520 KG Neuberg zu belassen. Ein Anspruch nach § 98 ABGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bemühungen der Ehegatten zu keinem Gewinn geführt hätten.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht, der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nur zum Teil berechtigt.

Vorauszuschicken ist, daß die Liegenschaft EZ 520 KG Neuberg nicht im Eigentum der Streitteile steht (Grundbuchsauszug AS 45, ON 18). Nach dem Inhalt der Kaufverträge (ON 66) haben die Streitteile im Jahre 1979 Grundstücke dieser Liegenschaft erworben, die dann offensichtlich dem Gutsbestand der EZ 1570 zugeschrieben wurden (Grundbuchsauszug AS 63 in ON 21).

I. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:

Die Liegenschaft EZ 334 KG Stockern war von den Aufteilungsanträgen der Streitteile nicht umfaßt. Davon abgesehen wurde diese Liegenschaft den Streitteilen von einem Dritten geschenkt. Sie unterliegt daher gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Die Meinung des Antragstellers, er sei durch den Ausspruch, im Innenverhältnis zur alleinigen Rückzahlung der restlichen Schulden bei der R*** W*** verpflichtet zu sein, ungleich belastet worden, kann nicht geteilt werden. Die auf der Liegenschaft EZ 15 KG Stockern sichergestellten Darlehen der R*** W*** wurden nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur teilweise zum weiteren Ausbau des Hauses Stockern 18 verwendet. Die obgenannte Liegenschaft stand zwar im Alleineigentum der Antragsgegnerin, der Antragsteller hatte jedoch an dem während der Ehe durch seine Mitwirkung erzielten Wertzuwachs partizipiert (vgl. EFSlg. 38.883). Da im vorliegenden Fall der Antragsteller nicht allein verdiente und die Antragsgegnerin überdies den Haushalt führte und die Kinder betreute, kann davon ausgegangen werden, daß die Beiträge der Ehegatten zum ehelichen Gebrauchsvermögen und zu den ehelichen Ersparnissen gleichwertig waren, sodaß eine Aufteilung im Verhältnis vom 50 : 50 gerechtfertigt wäre

(vgl. EFSlg. 48.961 f). Veranschlagt man demgemäß den Anteil des Antragstellers am Wertzuwachs der Liegenschaft EZ 15 KG Stockern, so ergibt sich auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen nach der Versteigerung der Liegenschaft ein Beitragsverhältnis zur Schuldtilgung von 3 : 1 zugunsten der Antragsgegnerin. Da die Darlehen überdies nur teilweise in diese Liegenschaft investiert wurden, erscheint es billig, dem Antragsteller den festgestellten Darlehensrest im Innenverhältnis zur Alleinzahlung aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

II. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin:

Beizupflichten ist den Vorinstanzen darin, daß das Bestehen eines vertraglichen Lohnanspruchs in dessen Umfang einen Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB ausschließt und daß ein Abgeltungsanspruch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Bemühungen der Ehegatten zu keinem Gewinn geführt haben (SZ 56/95; EvBl. 1979/110). Maßgebend für die Beurteilung eines Lohnanspruches ist zwar nicht, wie die Parteien ihr Verhältnis gegenüber den Trägern der Sozialversicherung deklariert haben, sondern die zwischen ihnen getroffene Vereinbarung (7 Ob 681/85). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß die Anmeldung der Antragsgegnerin zur Sozialversicherung nicht nur aus betriebsinternen Gründen erfolgte, sondern daß nach der Parteienabsicht ein echtes Dienstverhältnis mit einem Lohnanspruch der Antragsgegnerin begründet werden sollte. Bei den Behauptungen der Antragsgegnerin über die Unternehmensgewinne, aus denen sie nunmehr einen ihren Lohnanspruch übersteigenden Ausgleichsanspruch ableiten will, handelt es sich um unzulässige Neuerungen (8 Ob 581/82 ua).

Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder sein Wert gemäß § 91 Abs. 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (1 Ob 756/83). Der § 91 Abs. 1 EheG ist aber auch auf Vermögensverringerungen nach der Ehescheidung oder der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft anzuwenden (EFSlg. 51.809, 43.795 ua). Dadurch soll verhindert werden, daß ein Ehegatte eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil des anderen vermindert. Zugunsten des Letzteren wird dann fingiert, daß das Fehlende dem anderen bereits zugekommen ist (EFSlg. 49.006). Bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 15 KG Stockern und EZ 1570 KG Neuberg handelte es sich um keine Maßnahmen eines Ehegatten. Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, daß diese Liegenschaften oder ihr Wert für die Aufteilung nicht mehr in Betracht kommen. Ob hinsichtlich der übrigen Sachen eine Zurechnung ihres Wertes an den Antragsteller stattzufinden hat und demgemäß der Antragsgegnerin ein Ausgleichsanspruch zusteht, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes nicht abschließend beurteilen. Der Verkaufserlös der Wohnung in Wien 4. wäre dann bei der Aufteilung zu veranschlagen, wenn der Verkauf innerhalb der zweijährigen Frist des § 91 Abs. 1 EheG erfolgte und die Umschichtung in das Unternehmen nicht ihren Grund in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhaltes hatte (1 Ob 551/85; Pichler in Rummel ABGB Rz 2 zu § 91 EheG). Diesbezüglich fehlen aber Feststellungen. Soweit der Schmuck von der Antragsgegnerin bereits in die Ehe eingebracht, von ihr von Todes wegen erworben oder ihr von ihren Eltern geschenkt wurde, unterliegt er gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für jenen Schmuck, der zwar während der Ehe angeschafft wurde, aber dem persönlichen Gebrauch der Antragsgegnerin allein diente. Das ist dann der Fall, wenn der Schmuck zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt war (1 Ob 699/84). Auch in dieser Richtung ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weil sich die Feststellungen des Erstgerichtes darin erschöpfen, daß der Antragsteller Schmuck kaufte, teilweise aber auch Schmuck von den Eltern der Antragsgegnerin vorhanden war. Hinsichtlich der Fotoausrüstung fehlen jegliche Feststellungen.

Außer Betracht zu bleiben hat der Wert der Pferde, weil die Ausdehnung auf diesen Wert erst am 24.September 1986 und somit nach Ablauf der Frist des § 95 EheG vorgenommen wurde (vgl. SZ 55/163 und 192). Die Kraftfahrzeuge gehörten nach den Feststellungen der Voristanzen zum Unternehmen und sind daher nach § 82 Abs. 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen.

Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß der Antragsteller eine Verringerung des der Aufteilung unterliegenden Vermögens im Sinne des § 91 Abs. 1 EheG vorgenommen hat, könnte eine Ausgleichszahlung an die Antragsgegnerin nicht unter Hinweis auf den hohen Schuldenstand des Antragstellers verweigert werden. Demgemäß ist dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens war vorzubehalten, weil sich die Billigkeitserwägung des § 234 AußStrG erst nach Abschluß des Verfahrens anstellen läßt (MGA, Verfahren außer Streitsachen2 E.Nr. 1 zu § 234).

Anmerkung

E13994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00514.88.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19880414_OGH0002_0070OB00514_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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