RS OGH 1988/10/25 4Ob588/88, 4Ob1630/95, 10Ob98/97b, 9Ob42/99p, 9Ob46/06i, 7Ob23/09x, 6Ob87/10b

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

EheG §82 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 588/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 588/88
  • 4 Ob 1630/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1630/95
  • 10 Ob 98/97b
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 Ob 98/97b
    nur: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. (T1)
  • 9 Ob 42/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 9 Ob 42/99p
    nur T1; Beisatz: Hier: 2 Zinshäuser mit je 37 Wohnungen. (T2)
  • 9 Ob 46/06i
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 46/06i
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2006/86
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 87/10b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 87/10b
    nur: Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057516

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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