Norm
EheG §82 Abs1 Z2Rechtssatz
Unter einem Unternehmen ist eine selbständige organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Der Wert des Unternehmens wird entscheidend durch den sogenannten "good will" mitbestimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010