RS OGH 1988/10/6 3Ob528/88, 3Ob553/90, 2Ob533/91, 6Ob506/95, 4Ob1630/95, 4Ob2312/96w, 7Ob381/97y, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1988
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 528/88
    Entscheidungstext OGH 06.10.1988 3 Ob 528/88
  • 3 Ob 553/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90
  • 2 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 533/91
  • 6 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
    nur: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. (T1)
  • 4 Ob 1630/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1630/95
  • 4 Ob 2312/96w
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2312/96w
    Vgl auch; Beisatz: Es kann darunter auch die Sicherung der Erwerbsgelegenheit des den Betrieb weiterführenden Ehegatten verstanden werden. (T2)
  • 7 Ob 381/97y
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 381/97y
    nur: Der Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. (T3); Beisatz: Mit der Ausnahme der Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sollte ein wirksamer Schutz der Unternehmenssubstanz vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschaffen werden. (T4)
  • 1 Ob 89/01x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 89/01x
    nur T1
  • 6 Ob 85/02x
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 85/02x
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Vgl aber; Beisatz: Hinter dieser Ausnahmeregelung steht das gesetzgeberische Bestreben, bestimmte nachteilige Folgen, die mit der Übertragung solcher Sachen an den anderen Ehegatten verbunden sein könnten, zu vermeiden; nämlich eine bestehende Erwerbsquelle nicht zu beschädigen, womit zugleich auch Arbeitsplätze vernichtet würden. (T5)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör?/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend. (T6)
    Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T7); Veröff: SZ 2019/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057534

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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