Norm: EheG §82 Abs1 Z4
Rechtssatz: Wurde nicht ausgeschütteter Gewinn einer GmbH, an der einer der früheren Ehepartner Anteile besitzt, als Rücklage verwendet, gehört er unabhängig davon jedenfalls zum Unternehmen der Gesellschaft, ob die Heranziehung des Gewinnes zur Bildung von Rücklagen mit einem Konsumverzicht des anderen verbunden war oder und ob und in welcher Höhe dadurch der Wert des Geschäftsanteiles der Gesellschafter gestiegen ist. ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs1 Satz2EheG §82 Abs1 Z3EheG §83 Abs1
Rechtssatz: Unternehmensschulden sind auch unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (zB drohender Konkurs) ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ablehnung der von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176 und Schwind, Eherecht 2.Auflage, 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der vorliegenden Außerstreitsache bereits in seinem Beschluß vom 24.2.1983, 6 Ob 552/82 (ON 32 des Aktes), zu befassen, weshalb hinsichtlich des Parteienvorbringens auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Das Erstgericht hat nunmehr Karl W*** schuldig erkannt, seiner früheren Ehegattin Leopoldine S*** in Abgeltung des Zuerwerbes einen Betrag von S 316.301,50 zu bezahlen (Punkt 1), das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs1 Satz2EheG §82 Abs1 Z3EheG §83 Abs1
Rechtssatz: Unternehmensschulden sind auch unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (zB drohender Konkurs) ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ablehnung der von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176 und Schwind, Eherecht 2.Auflage, 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs3EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Schmuck dient dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und ist somit keine Wertanlage, wenn er zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt ist; daß Schmuck zum persönlichen Gebrauch zukam, ist im Zweifel anzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 699/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 699/84 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs3EheG §82 Abs1 Z2
Rechtssatz: Schmuck dient dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten und ist somit keine Wertanlage, wenn er zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt ist; daß Schmuck zum persönlichen Gebrauch zukam, ist im Zweifel anzunehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 699/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 699/84 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs3EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Sind Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Betriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebsliegenschaften) Liegenschaften an sich genommen hat, dann sind solche Einkünfte bis zu einer Umwidmung für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke, Sachen, die zu einem... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs3EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Sind Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Betriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebsliegenschaften) Liegenschaften an sich genommen hat, dann sind solche Einkünfte bis zu einer Umwidmung für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke, Sachen, die zu einem... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wurde eine Kleinlandwirtschaft übergeben und haben die Leistungen des Übernehmers an die Übergeber bis zur Scheidung kaum einen Betrag erreicht, der dem Mietwert der von ihm in Benützung genommenen Räumlichkeiten entspräche, ist diese Kleinlandwirtschaft wegen starker Annäherung der Übergabe an die Fälle des § 82 Abs 1 Z 1 EheG mit dem Substanzwert von der nachehelichen Aufteilung auszunehmen. - (Im konkreten ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die fiktive Konstruktion, Betriebsräume im eigenen Haus wäre so zu behandeln, als hätte sie der Eigentümer in seiner gespaltenen Lage als Privatmann und Unternehmer als Träger des Privatvermögens an den Inhaber des Unternehmens lediglich in Bestand gegeben, widerstreitet dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 EheG und dem Zweck dieser Bestimmung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wurde eine Kleinlandwirtschaft übergeben und haben die Leistungen des Übernehmers an die Übergeber bis zur Scheidung kaum einen Betrag erreicht, der dem Mietwert der von ihm in Benützung genommenen Räumlichkeiten entspräche, ist diese Kleinlandwirtschaft wegen starker Annäherung der Übergabe an die Fälle des § 82 Abs 1 Z 1 EheG mit dem Substanzwert von der nachehelichen Aufteilung auszunehmen. - (Im konkreten ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die fiktive Konstruktion, Betriebsräume im eigenen Haus wäre so zu behandeln, als hätte sie der Eigentümer in seiner gespaltenen Lage als Privatmann und Unternehmer als Träger des Privatvermögens an den Inhaber des Unternehmens lediglich in Bestand gegeben, widerstreitet dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 EheG und dem Zweck dieser Bestimmung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wird der Kaufpreis einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft durch Aufnahme eines Kredits finanziert, dieser Kredit jedoch in der Folge mit Mitteln, die aus dem Erlös von Gegenständen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG stammen, zurückbezahlt, so unterliegt auch die dergestalt erworbene Liegenschaft nicht der Aufteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 562/84 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Wird der Kaufpreis einer während der Ehe erworbenen Liegenschaft durch Aufnahme eines Kredits finanziert, dieser Kredit jedoch in der Folge mit Mitteln, die aus dem Erlös von Gegenständen im Sinne des § 82 Abs 1 Z 1 EheG stammen, zurückbezahlt, so unterliegt auch die dergestalt erworbene Liegenschaft nicht der Aufteilung. Entscheidungstexte 1 Ob 562/84 ... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 6. 9. 1971 die Ehe geschlossen, die mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. 6. 1981, 10 Cg 19/81, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden wurde. Der Antragsgegner übernahm im Jahre 1972 von seinen Eltern einen Heurigen- und Buschenschankbetrieb in Wien 10., A-Straße 103, in Pacht; seit zirka 1975 führte er den Betrieb als Eigenunternehmer. Die Antragstellerin arbeitete zu Beginn der Ehe in ihrem er... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §91 Abs2EheG §94 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nur deswegen nicht vorzunehmen ist, weil Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegen, kommt die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer nicht in Betracht, weil nur verbleibende Unbilligkeiten bei Durchführung der Aufteilung ausgeglichen, nicht aber Unternehmen über Ausgleichszahlu... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein Heurigenschank und Buschenschank unterliegt nicht dem nachehelichen Aufteilungsverfahren (Ablehnung von Schwind, EheR 2.Auflage 316). Entscheidungstexte 1 Ob 501/84 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 501/84 Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. Jedenfalls liegen keine ehelichen Ersparnisse vor. ... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 6. 9. 1971 die Ehe geschlossen, die mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. 6. 1981, 10 Cg 19/81, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden wurde. Der Antragsgegner übernahm im Jahre 1972 von seinen Eltern einen Heurigen- und Buschenschankbetrieb in Wien 10., A-Straße 103, in Pacht; seit zirka 1975 führte er den Betrieb als Eigenunternehmer. Die Antragstellerin arbeitete zu Beginn der Ehe in ihrem er... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3EheG §91 Abs2EheG §94 Abs1
Rechtssatz: Auch wenn eine Aufteilung mangels ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse nur deswegen nicht vorzunehmen ist, weil Unternehmen nicht der Aufteilung unterliegen, kommt die Auferlegung einer Ausgleichszahlung an den Unternehmer nicht in Betracht, weil nur verbleibende Unbilligkeiten bei Durchführung der Aufteilung ausgeglichen, nicht aber Unternehmen über Ausgleichszahlu... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auf die Größe des Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein Heurigenschank und Buschenschank unterliegt nicht dem nachehelichen Aufteilungsverfahren (Ablehnung von Schwind, EheR 2.Auflage 316). Entscheidungstexte 1 Ob 501/84 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 501/84 Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Werden auf einer sonst dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Liegenschaft zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite in einer den Verkehrswert der Liegenschaft erreichenden Höhe hypothekarisch sichergestellt, wird dadurch die Liegenschaft mit ihrem gesamten Wert dem Unternehmen gewidmet und unterliegt dann nicht der Aufteilung. Jedenfalls liegen keine ehelichen Ersparnisse vor. ... mehr lesen...
Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Er brachte vor, das gemeinsame Vermögen bestehe aus der Liegenschaft EZ 175 KG G in T mit Sommerhaus samt Nebengebäude (Getreidekasten) mit einem Wert von 1 091 650 S sowie aus zwei Eigentumswohnungen in St. Veit an der Glan im Wert von 996 462 S samt Garage im Wert von 40 000 S sowie den Einrichtungsgegenständen. Hinsichtlich der Eigentumswohnungen bestunden nur rechtlich zwei Wo... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt ein Unternehmen dar. Entscheidungstexte 6 Ob 552/82 Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 552/82 6 Ob 642/84 Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84 Veröff: EvBl 1985/121 S 596 2 Ob 577/85 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb stellt ein Unternehmen dar. Entscheidungstexte 6 Ob 552/82 Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 552/82 6 Ob 642/84 Entscheidungstext OGH 15.11.1984 6 Ob 642/84 Veröff: EvBl 1985/121 S 596 2 Ob 577/85 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: EheG §82EheG §82 Abs1
Rechtssatz: Wurden nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Vermögensteile ausdrücklich oder schlüssig (vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse gewidmet, so verlieren sie ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinn des § 82 EheG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die am 22. 10. 1955 geschlossene Ehe des Antragstellers Manfred G mit der Antragsgegnerin Gertrud G wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. 5. 1979, 2 Cg 154/79-7, aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden; das Urteil ist seit 7. 6. 1979 rechtskräftig. Aus der Ehe stammen die Kinder Günter, geb. 23. 10. 1956, und Heinz, geb. 24. 4. 1960. Die Antragsgegnerin trat mit 1. 7. 1947 in die zu HRA 496 des Landesgerichtes Feldkirch protokollierte Firma Albert A KG... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Entscheidungstexte 1 Ob 691/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z4EheG §83EheG §91 Abs2
Rechtssatz: Wurde eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen. Entscheidungstexte 1 Ob 643/82 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z4HGB §120HGB §155HGB §121HGB §122
Rechtssatz: Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 A... mehr lesen...