Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Helga O***, Diplomkrankenschwester, Hauptstraße 116, 9210 Pörtschach, vertreten durch Dr.Margot Tonitz und Dr.Günther Tonitz, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Dr.Otmar O***, Konsiliarfacharzt, Tibitsch 13, 9210 Prötschach, vertreten durch Dr.Dieter Havranek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 1.Februar 1988, GZ 1 R 21/88-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 28.November 1987, GZ 2 F 7/87-28, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Der Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen als er sich auch gegen den Zuspruch von S 74.177,60 an die Antragstellerin wendet.
2.) Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht Folge gegeben. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin an Kosten des Revisionsrekursverfahrens S 10.198,65 (darin an Umsatzsteuer S 927,15) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die zwischen den Streitteilen im Jahre 1976 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 11. September 1986 aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt die am 15.Dezember 1976 geborene Tochter Sabine O***.
Im Jahre 1972 erwarb der Antragsgegner eine landwirtschaftliche Liegenschaft um den Kaufpreis von S 500.000,--. Sowohl vor der Ehe als auch während der ehelichen Lebensgemeinschaft wurden am Wohnhaus, am Wirtschaftsgebäude und an Grundflächen bedeutende Investitionen vorgenommen. Nicht strittig ist, daß der Antragsgegner weiterhin Eigentümer dieser Liegenschaft mit dem renovierten Wohnhaus, in dem sich die Ehewohnung befand, bleiben soll. Die Antragstellerin beantragte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Form, daß ihr der Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten hätte, wobei sie davon ausging, daß ihr die Hälfte des Wertes der während der Ehe angeschafften Vermögenswerte zustehe.
Der Antragsgegner beantragte die Abweisung des Antrages, weil die Antragstellerin zur Werterhöhung seiner Liegenschaft nichts beigetragen habe; die im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren aufgelaufenen Detektivkosten von S 113.822,40 wendete er aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht erkannte der Antragstellerin eine binnen zwei Monaten zu leistende Ausgleichszahlung von S 485.000,-- zu und sprach aus, daß die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe bzw. nicht kompensabel sei. Es traf nachstehende - zusammengefaßt dargestellte - Feststellungen:
Der Wertzuwachs durch die während der aufrechten Ehe vorgenommenen Investitionen am Wohnhaus der Liegenschaft des Antragsgegners beträgt S 800.000,--, der Wert des beweglichen Vermögens im Wohnhaus S 230.000,--. Das Inventar im Arbeitszimmer des Antragsgegners hat einen Wert von rund S 13.700,--. Folgende weitere Investitionen wurden während der Ehe vorgenommen:
Bauarbeiten am Wirtschaftsgebäude einschließlich
Türen und Fenster S 50.000,--
ein im Westen des Wirtschaftsgebäudes
anschließendes Flugdach einschließlich
Deckung S 50.000,--
Remise S 55.000,--
Wegbefestigung rund S 30.000,--
Teich- und Wegerrichtung S 100.000.--.
Der Antragsgegner schaffte während der Ehe folgende Geräte an:
Treibachsschlepper S 60.000,--
Motormäher S 20.000,--
PKW-Anhänger rund S 20.000,--
Werkzeug einige tausend Schilling.
Anläßlich ihres Auszuges aus der ehelichen Wohnung Ende Jänner 1986 nahm die Antragstellerin ihr gehörende sowie darüber hinaus wertmäßig unbedeutende Gegenstände mit.
Im Jahr 1980 oder 1981 verkaufte der Antragsgegner einen ihm gehörenden Teppich um S 145.000,--. Diesen Betrag investierte er zum Teil in das Wohnhaus bzw. dessen Einrichtung, zum anderen Teil in die Landwirtschaft.
Bei der Liegenschaft des Antragsgegners handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Besitz. Der Antragsgegner betreibt die Landwirtschaft im Nebenerwerb.
Während der Ehe war der Antragsgegner als Facharzt im Krankenhaus beschäftigt und bezog im Jahr 1985 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 31.970,--. Daneben hatte der Antragsgegner noch erhebliche Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Gutachter sowie aus seiner Privatordination, wobei die Höhe dieses Einkommens nicht feststellbar ist.
Während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft finanzierte der Antragsgegner im Kreditweg die Adaptierung seiner Ordination, wobei er mindestens rund S 500.000,-- investierte. Sein Hauptkreditkonto bei der E*** Ö*** S*** wies per
18. August 1986 einen offenen Saldo von S 441.833,71 auf. Die monatliche Rückzahlungsrate auf diesen Kredit beträgt S 5.756,--. Darüber hinaus hatte der Antragsgegner sein Gehaltskonto bei der K*** L***- UND H*** um rund S 48.000,-- überzogen.
Seine Schuld bei der E*** Ö*** S*** auf einem
weiteren Konto betrug rund S 29.000,--.
Seit Anfang der Achtzigerjahre leistet der Antragsgegner laufend 10 % seines Nettoeinkommens an seine Religionsgemeinschaft. Die Antragstellerin war von der Geburt des Kindes bis zum Jahre 1979 nicht berufstätig. Im Frühjahr begann sie in der Ordination des Antragsgegners und noch in einer weiteren Ordination zu arbeiten. Von 1981 bis 1984 war sie nur mehr in der anderen Ordination tätig und verdiente monatlich rund S 8.000,--. Von 1984 an arbeitete sie im Sanatorium Villach und verdiente zwischen S 14.000,-- und S 18.000,-- monatlich netto. Anfänglich erhielt die Antragstellerin vom Antragsgegner ein Wirtschaftsgeld von monatlich rund S 4.000,-- bis S 5.000,--, zuletzt über S 13.000,--. Darüber hinaus leistete der Antragsgegner für die Antragstellerin und das gemeinsame eheliche Kind Zahlungen für diverse Bekleidungsstücke und auch Sportartikel. Finanzielle Beiträge zu den Investitionen in die Liegenschaft des Antragsgegners erfolgten durch die Antragstellerin nicht. Sie führte den Haushalt, pflegte und erzog das gemeinsame Kind.
Nicht festgestellt werden kann, daß die Antragstellerin im Zeitpunkt der Eheschließung von ihren Eltern S 150.000,-- erhielt, die sie in den Haushalt investierte. Durch ein Jahr hindurch erhielt die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 10.000,-- vom Antragsgegner.
Zur Verwendung des Wirtschaftsgebäudes stellte das Erstgericht noch fest, daß der Raum unter dem Vordach als Abstellplatz für den PKW verwendet und das Wirtschaftsgebäude zur Lagerung von landwirtschaftlichen Geräten benutzt wurde, wobei sich auch eine Tiefkühltruhe dort befand, in der Lebensmittel gelagert wurden. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß die Beiträge der Parteien zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens als annähernd gleich hoch angesehen werden müßten, daß allerdings Investitionen in die Landwirtschaft nicht in die Aufteilung einbezogen werden könnten. Aus diesen Investitionen in Verbindung mit jenen, die in die Ordination des Antragsgegners geflossen seien, ergebe sich, daß die Schulden des Antragsgegners nicht mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen könnten, weshalb sie im Rahmen der festzulegenden Ausgleichszahlung auch nicht als mindernd heranzuziehen seien. Der Erlös aus dem Verkauf des Teppichs des Antragsgegners sei in der Form zu berücksichtigen, daß die Hälfte in das Wohnhaus investiert worden und hievon noch etwa zwei Drittel als Werterhöhung vorhanden sei. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände und darauf, daß die Antragstellerin rund S 3.000,-- investiert und der Antragsgegner Schulden der Antragstellerin in Höhe von mindestens S 5.000,-- beglichen hätte, ergebe sich eine Ausgleichszahlung von S 485.000,--. Die Detektivkosten hätten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden müssen. Aber selbst dann, wenn sie noch klageweise aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden könnten, sei eine Kompensation im außerstreitigen Aufteilungsverfahren ausgeschlossen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners nicht, hingegen jenem der Antragstellerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 600.000,--, die der Antragsgegner binnen 2 Monaten zu zahlen hat, zuerkannte. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz hielt vorweg fest, daß nur die Höhe der Ausgleichszahlung strittig sei und daß der Antragsgegner die Feststellungen über die Höhe der während der Ehe getätigten Investitionen und seines Schuldenstandes unbekämpft ließ. Bestritten sei die Kreditzuordnung von S 518.833,--. Diesbezüglich habe aufgrund der eigenen Aussage der Antragstellerin festgestellt werden können, daß die noch aushaftenden Schulden des Antragsgegners nicht mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen; sie könnten die Höhe der Ausgleichszahlung daher nicht mindern. Die materiellrechtliche Einwendung einer gültigen, gleichartigen und im Aufrechnungszeitpunkt fälligen Gegenforderung zur Aufrechnung sei nicht ausgeschlossen. Da die Ehe aber bereits rechtskräftig geschieden sei, bestehe kein Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten gegenüber dem Ehepartner mehr. Dazu komme, daß sich die Streitteile vor der Scheidung der Ehe für den Fall der Ehescheidung vergleichsweise dahin einigten, daß sich der Antragsgegner verpflichtete, seiner Ehegattin einen Kostenbeitrag von S 16.000,-- zu bezahlen und sich nur Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse vorbehielten. Der Ehegattenunterhalt sei abschließend geregelt worden. Der Wohnverband erstrecke sich auch auf das Wirtschaftsgebäude, das als PKW-Abstellplatz, zur Lagerung von Lebensmitteln, zur Unterbringung von Brennholz und dgl. diente. Der Teich sei von der gesamten Familie im Sommer zum Baden und im Winter zum Eislaufen benützt worden. Der Wertzuwachs durch die Bauarbeiten am Wirtschaftsgebäude, durch die Errichtung des Flugdaches, durch den Bau der Remise, durch die Wegbefestigung und durch die Teich- und Wegerrichtung im Gesamtbetrag von S 285.000,-- sei daher bei der Bemessung der Ausgleichszahlung in Anschlag zu bringen. Auch das Inventar des Arbeitszimmers des Antragsgegners, welches ebenfalls zum Wohnverband gehörte, sei heranzuziehen, sodaß ein Wertzuwachs während aufrechter Lebensgemeinschaft von rund S 1,330.000,-- zu berücksichtigen sei. Der Antragsgegner habe nach seinen eigenen Angaben sechs Schafe gehalten, die er im Frühjahr kaufte, mästete und im Herbst wieder verkaufte, ohne daraus Gewinn zu erzielen. Für den Haushalt habe daher wenig Fleisch gekauft werden müssen, weil er das Fleisch von seinen Schafen dem Haushalt zuführte. Der Antragsgegner könne daher nicht mit Erfolg geltend machen, daß er gesondert einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, der ein eigenes Unternehmen dargestellt hätte. Selbst wenn man weiters die vom Antragsgegner angeschafften Gegenstände wie Treibachsschlepper, Motormäher, PKW-Anhänger und Werkzeug im Gesamtbetrag von über S 100.000,-- als nicht zum Hausrat gehörend ausklammert und annimmt, daß dafür die Hälfte des Erlöses aus dem Teppichverkauf verwendet wurde, verbleibe eine Abzugspost von S 72.500,--, sodaß zur Aufteilung immer noch über S 1,200.000,-- heranstünden. Der Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 sei aber nicht strittig. Der Antragsgegner sei durchaus in der Lage, die Ausgleichszahlung binnen zwei Monaten aufzubringen, weil sein monatliches Einkommen etwa S 50.000,-- netto betrage und seine Liegenschaft unbelastet sei, sodaß allenfalls eine entsprechend zeitgerechte Kreditaufnahme erfolgen könne.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners, in welchem er beantragt, die Beschlüsse beider Vorinstanzen aufzuheben, den Antrag der Antragstellerin abzuweisen, allenfalls den Ausgleichsanspruch mit S 61.927,60 festzustellen oder für den Fall, daß höhere Beträge ermittelt werden, ihm nur einen Betrag von S 200.000,-- binnen zwei Monaten zur Zahlung aufzuerlegen, wogegen ihm darüber hinaus Ratenzahlungen in angemessenen Teilsummen zugestanden werden mögen. Die Antragstellerin beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist insoweit unzulässig, als der Rechtsmittelwerber in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 74.177,60 (AS 371) nicht bekämpfte und die Entscheidung des Erstgerichtes insoweit rechtskräftig wurde. Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich dagegen, daß seine Schulden nicht zur Minderung der Ausgleichszahlung herangezogen, dafür aber seine "landwirtschaftlichen Investitionen" in das Aufteilungsverfahren mit einbezogen wurden. Er rügt in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel, daß das Erstgericht keinen Ortsaugenschein vorgenommen habe. Die Feststellung des Rekursgerichtes über die Höhe seines Einkommens sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften erfolgt. Die letztlich angenommene Höhe sei außerdem nicht richtig. Auch die Feststellung, daß das Vordach des Wirtschaftsgebäudes als Abstellplatz für den PKW der Familie diente, werde bekämpft; ebenso jene über den Kühlschrank und die Remise. Die Landwirtschaft werde von ihm ernstlich neben seiner Ordination betrieben. Die Feststellung, daß er nur "ein paar Schafe" habe, sei unrichtig. Die aufgenommenen Darlehen seien "wohl nur für das Wohnhaus und die Landwirtschaft verwendet worden" und nicht für die Ordination. Im übrigen sei auch der (bisher nicht bekämpfte) Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 unberechtigt; vielmehr sei eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 3 zu seinen Gunsten vorzunehmen. Auch der Kostenausspruch des Rekursgerichtes sei unrichtig. Die aufrechnungsweise Geltendmachung der Detektivkosten werde aufrecht erhalten. Die Aufbringung der auferlegten Ausgleichszahlung in zwei Teilbeträgen sei dem Rechtsmittelwerber nicht möglich; es werde um ratenweise Bezahlung ersucht. Der Antrag der Antragstellerin sei aber ohnedies entweder gänzlich abzuweisen oder sei ihm nur insoweit stattzugeben, als dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung von S 61.927,60 auferlegt wurde.
Seinen Ausführungen kann jedoch nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Entscheidung des
Rekursgerichtes gemäß § 232 Abs 2 AußStrG nur wegen unrichtiger
rechtlicher Beurteilung bekämpft werden kann. Auf die Ausführungen
des Rechtsmittelwerbers zu angeblichen Verfahrensverstößen des
Rekursgerichtes, so etwa auch auf die Rüge, daß ein Ortsaugenschein
hätte vorgenommen werden sollen und daß bei Feststellung seines
Einkommens Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, kann daher
nicht Bedacht genommen werden (8 Ob 539/83 ua). Auch die von den
Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können im
Revisionsrekursverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden
(vgl. 8 Ob 653/86 ua). Demnach ist es dem Antragsgegner verwehrt,
die im vorinstanzlichen Verfahren ermittelte Höhe seines Verdienstes
von monatlich S 50.000,-- netto (S. 9 der rekursgerichtlichen
Entscheidung) zu bekämpfen. Auch die Annahme der Vorinstanzen, daß
das Vordach des Wirtschaftsgebäudes als Abstellplatz für den PKW
diente und daß die Tiefkühltruhe mit Lebensmitteln für die Familie
ebenfalls im Wirtschaftsgebäude untergebracht war, kann er nicht mit
Erfolg in Zweifel ziehen. Desgleichen ist auch die aus den obigen
Angaben des Rechtsmittelwerbers abgeleitete Feststellung des
Rekursgerichtes, wonach er auf seiner Liegenschaft (nur) 6 Schafe
hielt, deren Fleisch er dem eigenen Haushalt zuführte (vgl. AS 293),
nicht anfechtbar. Letztlich hat es daher auch bei der vom
Antragsgegner unzulässigerweise bestrittenen Feststellung zu
verbleiben, daß er seinen Kredit, der bei der E***
Ö*** S*** mit S 441.833,71 aushaftete und in
monatlichen Rückzahlungsraten von S 5.756,-- abgestattet wird,
ausschließlich zur Finanzierung seiner Ordination verwendete (S. 8
der rekursgerichtlichen Entscheidung).
Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der angestrebten
Aufteilung zwischen den Ehegatten die sogenannte "eheliche
Errungenschaft", d.h. jenes Vermögen, das die Ehegatten während der
Ehe erarbeitet oder erspart haben (SZ 55/163; 8 Ob 609/85 uza). Hat
die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, ist sie gemäß
§ 82 Abs 2 EheG zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen. Daß der
Grund seinerzeit nur von einem Ehegatten stammte, ist nicht
entscheidend (7 Ob 794/82; 3 Ob 622/86 ua). Diesen Grundsätzen
folgend, hat das Rekursgericht zutreffend nicht nur die während der
aufrechten Ehe vorgenommen Investitionen am Wohnhaus der
Liegenschaft von S 800.000,--,
den Wert des beweglichen Vermögens
im Wohnhaus von S 230.000,--,
das Inventar des Arbeitszimmers S 13.700,--,
sondern auch die in dieser Zeitspanne vorgenommenen Investitionen von S 285.000,-- am Wirtschaftsgebäude in jenen Teilen, die einen integrierenden Bestandteil des ehelichen Lebens der Streitteile und des Familienlebens mit ihrem Kind bildeten, in die Aufteilung mit einbezogen.
Die Ausführungen des Antragsgegners, wonach er auf Kosten seiner ärztlichen Ordination als Facharzt wie ein Bauer in der Landwirtschaft tätig sei, gehen einerseits an der getroffenen Feststellung vorbei, daß seine Tätigkeit eine Art Liebhaberei darstellte, die der gesamten Familie zugutekam; andererseits bezog das Rekursgericht ohnedies nur jene Investitionen am Wirtschaftsgebäude und den dazu gehörigen Flächen in die Aufteilung ein, die nachweislich tatsächlich dem gemeinsamen Familieninteresse dienten. Eine Ausscheidung dieser als "eheliche Errungenschaft" im oben dargestellten Sinn zu qualifizierenden Aufwendungen aus der Aufteilung kommt daher nicht in Betracht.
Im Gegensatz zur Ansicht des Rechtsmittelwerbers haben die Vorinstanzen auf der unanfechtbaren Sachverhaltsebene eindeutig klargestellt, daß die Schulden, die der Antragsgegner dem ehelichen Gebrauchsvermögen zugeordnet und daher entsprechend berücksichtigt wissen möchte, weder mit dem Wohnhaus noch mit dem Wirtschaftsgebäude im Zusammenhang stehen. Diese wurden vielmehr allein für die Einrichtung der ärztlichen Ordination begründet. Da aber die ärztliche Ordination als insoweit selbständiges Unternehmen des Antragsgegners nicht in die Aufteilung einzubeziehen war, gilt dies auch für die dafür begründeten Schulden, die das Rekursgericht daher mit Recht nicht als Abzugspost der nach den oben dargestellten Grundsätzen auferlegten Ausgleichszahlung berücksichtigte.
Der Aufteilungsschlüssel im Verhältnis 1 : 1 war bisher nicht strittig. Soweit der Rechtsmittelwerber nunmehr unter Heranziehung neuer Behauptungen und Argumente darzustellen sucht, daß die Antragstellerin zum Wertzuwachs am ehelichen Gebrauchsvermögen nichts beigetragen habe, steht dem entgegen, daß es den Parteien im Sinne der ständigen Rechtsprechung verwehrt ist, im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (8 Ob 581/82; 5 Ob 574/85 ua). Im übrigen ist es nicht richtig, daß die Antragstellerin nur mit ihrem PKW "in der Gegend spazieren fuhr, bzw. Gasthäuser und andere Vergnügungsstätten besuchte". Die Vorinstanzen haben vielmehr festgestellt, daß sie nicht nur den Haushalt allein führte, sondern - neben der ihr verbliebenen Aufgabe der Haushaltsführung und Kindererziehung - auch in der Ordination des Antragsgegners mitarbeitete und schließlich im Sanatorium Villach ein Nettogehalt von S 14.000,-- bis S 18.000,-- erwirtschaftete. Die im wesentlichen unsubstantiierten Ausführungen des Antragsgegners zu diesem Fragenkomplex sind daher nicht geeignet, den bisher einvernehmlich der Auseinandersetzung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs im Sinne
des § 132 Abs 2 AußStrG nicht bekämpfbar (vgl. SZ 54/119; 2 Ob 680/85 ua). Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses sind daher nicht zielführend.
Das Rekursgericht hat eingehend begründet, warum es dem Antragsgegner in Anbetracht seiner sehr guten finanziellen Situation zumutet, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen, um der Antragstellerin den ihr zustehenden Ausgleichsbetrag alsbald zu bezahlen. Es hat mit Recht darauf verwiesen, daß sie den Betrag dringend braucht, weil sie sich erst eine entsprechende Wohnmöglichkeit schaffen muß, wozu naturgemäß hohe Kosten erforderlich sind. Demgegenüber lebt der Antragsgegner in wohlgeordneten finanziellen Verhältnissen, so daß die Aufbringung der Ausgleichssumme in zwei Monaten durchaus keine Überforderung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit darstellt.
Im Verfahren außer Streitsachen fehlt eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung. Die dem Antragsgegner aufzuerlegende Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG kann daher nicht mit dem ihm angeblich zustehenden Anspruch auf Ersatz von Detektivkosten kompensiert werden (EFSlg 39.538; 2 Ob 680/85; 3 Ob 616/85 ua). Auf die geltend gemachte Gegenforderung kann auch nicht etwa aus Gründen der Billigkeit Bedacht genommen werden, denn im Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind Verfügungen des Gerichtes nur hinsichtlich dieses ehelichen Gebrauchsvermögens und hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse möglich. Gemäß § 81 Abs 1 EheG können nur Schulden in Anschlag gebracht werden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem innigen Zusammenhang stehen. Und gemäß § 84 Abs 1 EheG kann darüber hinaus auf Schulden Bedacht genommen werden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen. Nur in diesem Umfang wären gemäß § 92 EheG Verfügungen eines Gerichtes möglich (EFSlg 41.416; 3 Ob 616/85 ua). Der Erwägung, daß die Einwendung der Gegenforderung (vgl. AS 250) etwa als meritorischer Schuldtilgungseinwand wie im Zivilverfahren behandelt werden könnte (vgl. 2 Ob 680/85), steht entgegen, daß die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung und deren Höhe letztlich erst mit der (rechtskräftigen), auf alle Umstände des Einzelfalles im dargestellten Sinn und insbesondere auf die Grundsätze der Billigkeit Bedacht nehmenden Entscheidung begründet wird und dabei die Überprüfung und Berücksichtigung einer nicht rechtskräftig festgestellten Forderung des Gegners infolge des auf die Beurteilung der oben dargestellten Fragen eingeschränkten Umfanges dieses Außerstreitverfahrens nicht möglich ist. Dem Revisionsrekurs war somit der Erfolg gänzlich zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.
Anmerkung
E15493European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00539.88.0915.000Dokumentnummer
JJT_19880915_OGH0002_0080OB00539_8800000_000