Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein beide Ehegatten nur berechtigendes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot fällt als von beiden Ehegatten während aufrechter Ehe erworbenes und nicht "gebrauchtes" Recht unter "eheliche Ersparnisse"; es ist nach Billigkeit aufzuteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 1533/93 Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 1533/93 ... mehr lesen...
Begründung: Keine der vom Antragsgegner in der Zulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsfragen ist erheblich iS des § 14 Abs 1 AußStrG: Rechtliche Beurteilung Über die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens ist rechtskräftig entschieden; an diese Entscheidung ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden (§ 42 Abs 3 JN; EFSlg 49.244). Richtig ist hingegen, daß auf das Anwartschaftsrecht § 87 Abs 2 EheG nicht analog angewandt werden kann. Im vorliegenden Fall... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ein beide Ehegatten nur berechtigendes Veräußerungsverbot und Belastungsverbot fällt als von beiden Ehegatten während aufrechter Ehe erworbenes und nicht "gebrauchtes" Recht unter "eheliche Ersparnisse"; es ist nach Billigkeit aufzuteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 1533/93 Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 1533/93 ... mehr lesen...
Begründung: Strittig ist im vorliegenden Aufteilungsverfahren lediglich die Höhe der Ausgleichszahlung und diese nur bezüglich der Frage, ob und mit welchem Betrag die für das Unternehmen des Antragstellers aufgenommenen und auf der im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin stehenden Ehewohnung hypothekarisch sichergestellten Kredite bei der zu leistenden Ausgleichszahlung zu berücksichtigen sind. Das Rekursgericht bestätigte eine vom Erstgericht der Antragsgegnerin auferlegte A... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §94
Rechtssatz: Sind auf einer Eigentumswohnung, die Ehewohnung ist, zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, ist die Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen; für die Berechnung allfälliger Ausgleichszahlungen ist aber nicht vom gesamten Wert der Eigentumswohnung auszugehen, vielmehr ist ihr Wert um den zugunsten des Unternehmens des einen ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §94
Rechtssatz: Sind auf einer Eigentumswohnung, die Ehewohnung ist, zugunsten des Unternehmens eines Ehegatten Betriebsmittelkredite hypothekarisch sichergestellt, ist die Ehewohnung in das Aufteilungsverfahren miteinzubeziehen; für die Berechnung allfälliger Ausgleichszahlungen ist aber nicht vom gesamten Wert der Eigentumswohnung auszugehen, vielmehr ist ihr Wert um den zugunsten des Unternehmens des einen ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin I***** R*****, vertreten durch Dr.Hans Exner, Rechtsanwalt in Judenburg, wider den Antragsgegner E***** R*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rec... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien vereinbarten anläßlich ihrer einvernehmlichen Ehescheidung gemäß § 55 a EheG beim Erstgericht ua, daß der Mann die alleinige Rückzahlung des bei der Sparkasse Kufstein aushaftenden Darlehens und übernimmt die Frau im Falle ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten hat. Die Frau beantragte beim Erstgericht, gemäß § 98 EheG mit verbindlicher Wirkung für die Sparkasse Kufstein auszusprechen, daß der Mann Hauptschuldner und sie Ausfallsbürgin ist. Geg... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §83
Rechtssatz: Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch de... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auch eine Arztpraxis stellt ein Unternehmen im Sinne der zitierten
Norm: dar. Entscheidungstexte 7 Ob 533/92 Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 533/92 Veröff: EvBl 1992/157 S 658 1 Ob 94/99a Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 94/99a 3 Ob 122/04v ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3EheG §83
Rechtssatz: Haben Ehegatten gemeinsam an einer Liegenschaft Eigentum erworben, in der sich sowohl die Ehewohnung als auch das Unternehmen eines der Ehegatten befindet, unterliegt nur der Teil der Eigentumsrechte der Aufteilung, der der Ehewohnung entspricht. Wird dem Ehegatten, der das Unternehmen führt, auch der Liegenschaftsanteil seines früheren Partners am Wohnteil zugesprochen, so verbleibt dennoch de... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auch eine Arztpraxis stellt ein Unternehmen im Sinne der zitierten
Norm: dar. Entscheidungstexte 7 Ob 533/92 Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 533/92 Veröff: EvBl 1992/157 S 658 1 Ob 94/99a Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 94/99a 3 Ob 122/04v ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Eisenerz vom 17.März 1989 wurde die am 17.Oktober 1981 geschlossene Ehe der Parteien aus Verschulden der Frau rechtskräftig geschieden. Während der kinderlos gebliebenen Ehe errichteten die Ehegatten auf einem von der Frau in die Ehe eingebrachten Baugrund ein Wohnhaus. Dabei halfen Mutter und Stiefvater der Frau mit. Der Mann beantragte am 24.August 1989 die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparniss... mehr lesen...
Begründung: Die beiderseits zweite, am 20. Juni 1977 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 2. Juli 1987, AZ 22 Cg 357, 384/84, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Berufungen beider Teile und die Revision der Frau blieben erfolglos (hg 7 Ob 581, 582/88). Das Scheidungsurteil ist seit 21. Juli 1988 rechtskräftig. Aus der ersten Ehe des Mannes entstammen zwei Kinder. Der Mann erhielt 1970,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Margarethe P*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteil... mehr lesen...
Begründung: Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 11.11.1988, 4 C 59/88-6, wurde die zwischen den Parteien am 22.5.1958 vor dem Standesamt Salzburg geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG geschieden und nach § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, daß der Antragsgegner (im folgenden: Mann) die Zerrüttung überwiegend verschuldet habe. Die Antragsstellerin (im folgenden: Frau) war bis zu ihrer Eheschließung jahrelang als Buchhalterin beschäftigt gewes... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. März 1987, 1 C 8/87, aus dem Verschulden des Mannes geschieden. Dieser war schon vor der Eheschließung und ist weiterhin Allein- bzw Miteigentümer der im
Spruch: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaften. Auf diesen wird ein Fremdenverkehrs- (Tierpark, Buschenschank, Schloßführungen, Ausstellungen usw) sowie ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt. Am 6. Mai 1987 brachte die Fra... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Unternehmen unterliegt unabhängig davon, ob es vor oder während der Ehe erworben oder saniert wurde und welchem der Ehegatten dies zuzurechnen ist, nicht der Aufteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 554/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91 1 Ob 28/94 Entscheidungstext OGH 27.01.199... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Unternehmen unterliegt unabhängig davon, ob es vor oder während der Ehe erworben oder saniert wurde und welchem der Ehegatten dies zuzurechnen ist, nicht der Aufteilung. Entscheidungstexte 2 Ob 554/91 Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91 1 Ob 28/94 Entscheidungstext OGH 27.01.199... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien hatten am 6.5.1970 vor dem Standesamt Wien-Währing die Ehe geschlossen. Diese wurde mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.2.1986, 3 Cg 370/82, aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger. Der Ehe entstammt die am 25.8.1972 geborene Tochter Barbara B*****. Zur Zeit der Eheschließung hatte die Frau ihr Studium der Pharmazie beendet und war als Apothekenasp... mehr lesen...
Begründung: Nach der am 22.11.1985 aus seinem Alleinverschulden erfolgten Scheidung seiner Ehe mit der Antragsgegnerin beantragte der Antragsteller fristgerecht die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse; beide Parteien haben einen Aufteilungsvorschlag erstattet. Das Erstgericht traf nach Verhandlung folgende Vermögenszuweisungen: 1. Der Hälfteanteil des Antragstellers an der Liegenschaft EZ ***** samt lebenslänglichem unentgeltlichem Wohnungsr... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26.2.1962 miteinander die Ehe. Sie wohnten sodann im Haus M*****, das im Eigentum der Eltern der Antragsgegnerin gestanden war. Das Haus befindet sich auf dem Grundstück Nr.***** im Ausmaß von 960 m2 (EZ 251 KG M*****). Es war ursprünglich nur ebenerdig gewesen. Da auch die Eltern der Antragsgegnerin noch dort wohnten, war den Parteien zunächst nur ein Raum zur Verfügung gestanden; Küche und Sanitäranlagen konnten sie bei den (Schwieger)Eltern m... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §82 Abs1
Rechtssatz: Wird die Aufteilung solcher Gegenstände verlangt, die nicht der Aufteilung unterliegen (§ 82 Abs 1 EheG), dann ist der Aufteilungsanspruch insoweit nicht berechtigt und der Antrag daher - ebenso wie bei Ablauf der Frist des § 95 EheG (SZ 54/166; SZ 55/163 uva) - abzuweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 530/91 Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 O... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß bei der vorliegenden Entscheidung die §§ 13 bis 16 AußStrG in der Fassung der WGN 1989 anzuwenden sind (Art. XLI Z 5 WGN 1989, BGBl. 1989/343). Gemäß § 14 AußStrG ist gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Parteien wurde mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 16.Juni 1986, GZ 5 Cg 446/84-18, geschieden. Die Frau beantragte die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr der Hälfteanteil des Mannes an der Liegenschaft EZ 265 KG Hof mit dem Haus Gaisberg 63, das sie seit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den Auszug des Mannes aus der Ehewohnung am 1. September 1978 allein bewohne, in ih... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die bloße Vermietung einer Liegenschaft an ein Unternehmen ist nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 553/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057767 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die bloße Vermietung einer Liegenschaft an ein Unternehmen ist nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen. Entscheidungstexte 3 Ob 553/90 Entscheidungstext OGH 28.11.1990 3 Ob 553/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057767 Dokumentnummer ... mehr lesen...