RS Vwgh 1990/6/12 90/14/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;

Rechtssatz

Die Nahebeziehung einer Person (hier: Architekt) zu einer GmbH, die es rechtfertigt, den abgaberechtlich relevanten Beziehungen zwischen beiden mit den gleichen Vorbehalten zu begegnen, die bei steuerlicher Beurteilung zwischen nahen Angehörigen angebracht sind (hier: Prüfung der Angemessenheit des Architektenhonorars durch Fremdvergleich), muß nicht im wirtschaftlichen Eigentum an der Mehrheit der Geschäftsanteile bestehen. Sie kann sich auch daraus ergeben, daß die Person die Geschäftsanteile von ihrer Schwester unter der aufschiebenden Bedingung gekauft hat, daß der Erwerber durch einseitiges Gestaltungsrecht den Kaufvertag in Wirksamkeit setzt oder daß er stirbt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140054.X02

Im RIS seit

12.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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