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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;Rechtssatz
Die Nahebeziehung einer Person (hier: Architekt) zu einer GmbH, die es rechtfertigt, den abgaberechtlich relevanten Beziehungen zwischen beiden mit den gleichen Vorbehalten zu begegnen, die bei steuerlicher Beurteilung zwischen nahen Angehörigen angebracht sind (hier: Prüfung der Angemessenheit des Architektenhonorars durch Fremdvergleich), muß nicht im wirtschaftlichen Eigentum an der Mehrheit der Geschäftsanteile bestehen. Sie kann sich auch daraus ergeben, daß die Person die Geschäftsanteile von ihrer Schwester unter der aufschiebenden Bedingung gekauft hat, daß der Erwerber durch einseitiges Gestaltungsrecht den Kaufvertag in Wirksamkeit setzt oder daß er stirbt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140054.X02Im RIS seit
12.06.1990Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009