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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist (Hinweis E 10.3.1982, 81/13/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991130012.X01Im RIS seit
11.07.2001