RS Vwgh 1990/6/12 90/14/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
EStG 1972 §4 Abs4;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;

Rechtssatz

Ist der Auftraggeber (Bauherr) Inländer und das Projekt im Inland zu verwirklichen, so ist bei einer anzustellenden Angemessenheitsprüfung betreffend das Architektenhonorar ein Fremdvergleich unter Heranziehung der österreichischen Gebührenordnung für Architekten auch dann nicht verfehlt, wenn der Architekt Ausländer ist und die Planungstätigkeit im Ausland entfaltet, es sei denn, das Planungsziel wäre nur durch einen ausländischen Architekten zu erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140054.X03

Im RIS seit

12.06.1990

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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