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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;Rechtssatz
Ist der Auftraggeber (Bauherr) Inländer und das Projekt im Inland zu verwirklichen, so ist bei einer anzustellenden Angemessenheitsprüfung betreffend das Architektenhonorar ein Fremdvergleich unter Heranziehung der österreichischen Gebührenordnung für Architekten auch dann nicht verfehlt, wenn der Architekt Ausländer ist und die Planungstätigkeit im Ausland entfaltet, es sei denn, das Planungsziel wäre nur durch einen ausländischen Architekten zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140054.X03Im RIS seit
12.06.1990Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009