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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0134 Besprechung in: ÖStZB 1991, 514;Rechtssatz
Der Steuerpflichtige ist in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt und darf bei der Auswahl seiner Finanzierungsmöglichkeiten nicht bevormundet werden; es steht ihm grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital auszustatten. Daher kann eine in die äußere Form eines Darlehens gekleidete Forderung der Gesellschafter an eine GmbH nur unter besonderen Umständen, die dafür sprechen, daß die Darlehenshingabe für die Gesellschaft objektiv den wirtschaftlichen Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen und daher eine Kapitalzuführung (Kapitalerhöhung) das wirtschaftlich Gebotene gewesen wäre, als verdecktes Eigenkapital angesehen werden. Der Abgabenbehörde obliegt die Beweisführung, daß im konkreten Fall ausnahmsweise besondere Umstände der angegebenen Art vorliegen, wobei die geforderten "besonderen Umstände" nicht schon dadurch gegeben sind, daß Darlehen von der Gesellschaft zu gleich günstigen Bedingungen nicht auch am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wären. Die Beurteilung, ob solche "besonderen Umstände" vorliegen, ist auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen - auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche oder steuerliche Entwicklungen kann die Annahme, das gegebene Darlehen eines Gesellschafters sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verdecktes Eigenkapital, nicht gestützt werden (Hinweis E 20.4.1982, 81/14/0195, 82/14/0003, 0004; E 23.10.1984, 83/14/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140133.X03Im RIS seit
03.04.2001