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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §93 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0253Rechtssatz
Die Übernahme der Zahlung von Forderungen, auf die ein Gesellschafter bereits verzichtet hat, führt bei der Gesellschaft zu einem Aufwand und wirkt damit gewinnmindernd bzw verlusterhöhend. Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch das Einkommen der Körperschaft nicht mindern. Als sonstiger Bezug des Mehrheitsgesellschafters aus Anteilen an einer GmbH unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 93 Abs 1 Z 1 EStG 1972 der Kapitalsertragsteuer
(E 27.6.1989, 88/14/0131, 0132).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130252.X02Im RIS seit
03.04.2001