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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0134 Besprechung in: ÖStZB 1991, 514;Rechtssatz
Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen unangemessen hohes Entgelt stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Gegenstand der verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ist der Gesamtbetrag inkl USt, dem als Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Dieser Betrag ist bei der ausschüttenden Gesellschaft ertragsteuerlich zu erfassen. Daß der Gesellschafter davon USt abzuführen hat, ist bei dessen Ertragsbesteuerung zu berücksichtigen; bei der Gesellschaft ist die Bemessungsgrundlage hingegen nicht zu mindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140133.X02Im RIS seit
03.04.2001