RS Vwgh 1990/12/18 89/14/0133

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/14/0134 Besprechung in: ÖStZB 1991, 514;

Rechtssatz

Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen unangemessen hohes Entgelt stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Gegenstand der verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter ist der Gesamtbetrag inkl USt, dem als Leistung keine Gegenleistung gegenübersteht. Dieser Betrag ist bei der ausschüttenden Gesellschaft ertragsteuerlich zu erfassen. Daß der Gesellschafter davon USt abzuführen hat, ist bei dessen Ertragsbesteuerung zu berücksichtigen; bei der Gesellschaft ist die Bemessungsgrundlage hingegen nicht zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140133.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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